Asbestsanierung und Solaranlagen
Das Aufstellen von Photovoltaikanlagen ist sowohl aus Sicht des Umweltschutzes als auch energiepolitisch zu begrüßen, stellt aber ein Problem dar, wenn als Standort ein Asbestzementdach gewählt wird. Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung verbietet die Überdeckung von Asbestzementdächern. Bei der Bearbeitung von Asbestzementdächern werden gefährliche Asbestfasern freigesetzt. Auch das Begehen eines Asbestzementdaches steht nicht im Einklang mit dem Verwendungsverbot der Gefahrstoffverordnung.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn die Errichtung von Solarenergieanlagen mit der Sanierung vorhandener Asbestzementdächer kombiniert wird.