Entsorgungswege für Asbest und künstliche Mineralfasern (KMF)

Abfallschlüsselnummer (ASN)

Asbesthaltige Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) unter der Abfallschlüssel-Gruppennummer 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe erfasst.

Im Einzelnen sind dies die Abfallarten mit der Abfallschlüssel-Nummer (ASN):
17 06 01 Dämmmaterial, das Asbest enthält*
17 06 03 anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält*
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 06 05 asbesthaltige Baustoffe*
Die mit einem (*) versehenen Abfallarten sind gefährlich im Sinne des § 41 KrW-/AbfG.

Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)

Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) ist zuständige Behörde nach §§ 25, 42 bis 44 KrW-/AbfG und nach der Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle, die zuständige Stelle für den Vollzug der Nachweisverordnung (NachwV). Sie überwacht und regelt die Entsorgung der gefährlichen Abfälle und arbeitet mit den Oberen Abfallbehörden, als Genehmigungsbehörden für die Deponien zusammen.

Zugelassene Deponien/Entsorgungsanlagen

Soweit die bautechnischen Voraussetzungen gegeben sind und die Betreiber von Deponien dies bei der SGD Süd als Oberer Abfallbehörde beantragen, können asbesthaltige Abfälle, einschl. künstliche Mineralfasern (KMF), auf Deponien der Deponieklasse I, II und III abgelagert werden.

Genehmigungsverfahren

Die Betreiber von Deponien (Kreise, Städte, Eigenbetriebe der Gebietskörperschaften, Verbände, Private oder Firmen) beantragen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts (Deponieverordnung – DepV) bei der SGD Süd, als Oberer Abfallbehörde, die Zulassung zur Einrichtung und Betrieb eines Monobereiches für die Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen und in der Regel auch für Dämmmaterialien (künstliche Mineralfasern).

Die SGD Süd (Referat 31) erteilt nach Anhörung der Fachbehörden gemäß § 31 ff die Genehmigung zur Einrichtung und Betrieb des Monobereiches.

Einrichtung und Betrieb der Monoablagerungsbereiche auf den Deponien

Die Ablagerungsbereiche werden im Allgemeinen als Kassetten eingerichtet. Diese müssen gut zu entwässern und sicher befahrbar sein, um die Abfälle unversehrt einlagern zu können.
Die Einbaubereiche müssen gemäß den Vorschriften abgegrenzt und gekennzeichnet werden. Gebotsschilder für den Arbeitsschutz müssen angebracht sein.

Betrieb der Monobereiche

  • Annahmebedingungen auf der Deponie

Im § 20 der Gefahrstoffverordnung werden die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei der Anlieferung von asbesthaltigen Bauabfällen geregelt. Die Betriebsanweisung gibt die näheren Sicherheitshinweise. Ein Betriebsplan zum Anlieferungs- und Einbaubetrieb gibt die erforderlichen Hinweise zum Anfahren und Entladen.

Bei der Entsorgung von Asbest ist insbesondere zu beachten:

  • Arbeiten mit asbesthaltigen Produkten sollten nur von zertifizierten Handwerksbetrieben durchgeführt werden.
  • Die wichtigste Schutzmaßnahme ist das sorgfältige, staubdichte Verpacken der Abfälle. Das Verpackungsmaterial soll z.B. aus reißfesten Folien oder sog. Big-Bags (staubdichte, ca. 1000 Liter fassende Kunststoffsäcke) bestehen. Die mit dieser Arbeit betrauten Personen müssen entsprechende Atemschutzmasken tragen.
  • Während des Transportes zur Deponie, der Entladung und des Einbaus in die Deponie ist darauf zu achten, dass die Verpackung unversehrt bleibt.
  • Die asbesthaltigen Abfälle müssen gekennzeichnet und getrennt von anderen Abfällen auf der Deponie angeliefert werden.

Das mit dem Entladen und dem Einbau der Abfälle betraute Deponiepersonal muss ebenfalls die Arbeitsschutzvorgaben (Atemschutz etc.) beachten. Die verpackten Abfälle werden mit geeignetem Gerät (z.B. Radlader oder Gabelstapler) in einzelnen Lagen eingebaut. Die Zwischenräume werden mit feinkörnigen Abfällen (z.B. Strahlsand oder Gießereisand) verfüllt, die Lagen selbst mit mineralischen Abfällen (z.B. Boden und Steine) abgedeckt. Auf diese Abdeckung wird die nächste Lage verpackter Abfälle aufgesetzt.

  • Ausbildung des Deponiepersonals

Das Deponiepersonal, welches mit asbesthaltigen Abfällen umgeht, muss ein Sachkundenachweis für Asbestsanierung mit Lehrgangsinhalt entsprechend der TRGS 519, Nummer 2.7 für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI – Arbeiten) nachweisen.

  • Beschaffenheit der Transport- und Einbaugeräte

Die Fahrzeuge müssen TÜV geprüft und die Fahrerkabinen mit einer Schutzbelüftung ausgestattet sein.