Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0, Kapitel 1)
Rheinland-pfälzisches Landesprogramm zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG).
Im Juli 2015 trat das „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)“ auf Bundesebene in Kraft. Das KInvFG soll den Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet durch die Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen.
Der Bund hat zu diesem Zweck ein Sondervermögen mit einem Volumen von 3,5 Milliarden Euro eingerichtet. Aus diesem können die Länder in den Jahren 2015 bis 2020 kommunale Investitionen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent fördern. Im Fokus stehen ausdrücklich die „finanzschwachen Kommunen“.
Rheinland-Pfalz erhält nach § 2 KInvFG aus dem 3,5-Milliarden-Euro-Programm des Bundes einen Anteil von 7,2342 Prozent, dies entspricht 253,197 Millionen Euro, die zur Förderung kommunaler Infrastrukturinvestitionen eingesetzt werden können. Diese Summe wird von der Landesregierung durch zusätzliche Landesmittel in Höhe von 31,7 Millionen Euro aufgestockt. Für die Umsetzung dieses Förderprogramms geben das KInvFG sowie eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (VV) wichtige Vorgaben, aber ansonsten ist weitestgehend Landesrecht anzuwenden.
Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0, Kapitel 2)
Rheinland-pfälzisches Landesprogramm zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG II).
Zusätzlich zum schon bestehenden Infrastrukturprogramm, das in Rheinland-Pfalz unter dem Namen "Kommunales Investitionsprogramm (KI 3.0)" bekannt ist, werden mit dem Schulsanierungsprogramm kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden mit Bundesmitteln gefördert. Der Förderbereich des Kapitels 2 umfasst damit ausschließlich Investitionen in die Schulinfrastruktur. Die Maßnahmen dürfen nicht vor dem 1. Juli 2017 begonnen worden sein und müssen bis zum 31.Dezember 2022 abgeschlossen sein.
Hintergrund des Schulsanierungsprogramms ist die Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. In diesem Zusammenhang hat der Bund das bestehende Kommunalinvestitionsförderungsgesetz um ein 2. Kapitel ergänzt und sein Sondervermögen auf insgesamt 7 Milliarden Euro erhöht. Aus der Aufstockung können die Länder in den Jahren 2017 bis 2022 nun zusätzlich kommunale Investitionen in die Schulinfrastruktur, wie schon bei Kapitel 1 mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent, fördern. Auch bei diesem Programm stehen ausdrücklich „finanzschwache Kommunen“ im Fokus.
Rheinland-Pfalz erhält nach § 11 KInvFG bzw. nach § 2 der VV KInvFG aus den zusätzlichen 3,5 Milliarden Euro des Bundes einen Anteil von 7,3313 Prozent, dies entspricht 256,596 Millionen Euro, die zur Förderung kommunaler Schulinfrastrukturinvestitionen eingesetzt werden können. Für die Umsetzung dieses Förderprogramms geben das KInvFG sowie eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (VV) wichtige Vorgaben, ansonsten ist weitestgehend Landesrecht anzuwenden.
Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat entschieden, dass die beiden Programme im Finanzministerium koordiniert werden, wobei die üblichen Verfahren der Projektförderung nach den bekannten Fördervorschriften der Ressorts durchgeführt werden sollen.
Die Aufgaben richten sich nach den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (ZBau)“, der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung.
Damit das zusätzliche Investitionsvolumen rasch wirksam wird, werden Maßnahmen bis zu einer Fördersumme von 5 Millionen Euro im vereinfachten Verfahren baufachlich geprüft. Bei Maßnahmen mit einer Fördersumme unter 1,5 Millionen Euro findet in der Regel keine baufachliche Beteiligung der SGD Süd statt.
Wichtige Unterlagen und weitere Informationen zum Programm finden Sie auf der Website des Ministeriums für Finanzen eingestellt.