Verfahrensarten
Die Enteignungsbehörde führt unterschiedliche Verfahren durch:
- Das Besitzeinweisungsverfahren
- Das Enteignungsverfahren
- Das Entschädigungsfestsetzungsverfahren
Rechtsgrundlagen
Zulässigkeit - Besondere Voraussetzungen
- vollziehbare / rechtsverbindliche Planung
- sofortiger Baubeginn aus Gründen des Allgemeinwohls (dringend) geboten
- Bauerlaubnis nicht erteilt, auch nicht unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche
- zur Beweissicherung evtl. Zustandsfeststellung der Flächen
Rechtsbehelf
Antragstellung
Nach entsprechender Antragstellung und Überprüfung der Antragsunterlagen leitet die SGD Süd als Enteignungsbehörde mit der Ladung der Beteiligten zu einem Erörterungstermin das Enteignungsverfahren ein.
Erörterungstermin
Im Rahmen des Erörterungstermins versucht die Enteignungsbehörde im persönlichen Gespräch zwischen den Parteien zu vermitteln und eine für alle Seiten tragbare Lösung zu finden. Hierbei wird sowohl die Enteignungs- als auch die Entschädigungsfrage diskutiert.
Sofern eine Einigung erzielt werden kann, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese zu beurkunden. Diese Einigungsurkunde steht einem notariellen Kaufvertrag gleich.
Ergänzend ist anzumerken, dass einmalige Entschädigungsbeträge mit 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) ab der Erteilung einer Bauerlaubnis verzinst werden.
Beschluss
Ist eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu realisieren, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluss über den Enteignungsantrag (z.B. durch Entzug des Eigentums bzw. dessen Belastung mit einer beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit). Darin setzt sie auch die für die Inanspruchnahme zu leistende Entschädigung nebst Zinsen fest.
Ausführungsanordnung
Um den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderungen zu bestimmen, erlässt die Enteignungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses und Leistung der Entschädigung eine Ausführungsanordnung.
Am Ende des Verfahrens wird beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderungen (Umschreibung der Eigentümer, Belastung mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit) beantragt.
Rechtsbehelf
Der Enteignungsbeschluss und die Ausführungsanordnung sind Verwaltungsakte, die gerichtlich überprüft werden können.
Abschließend zum Besitzeinweisungsverfahren ist anzumerken, dass die Enteignungsbehörde in jedem Verfahrensstadium auf eine gütliche Einigung hinzuwirken versucht und als „Mittler zwischen den Parteien“ fungiert. |
Rechtsgrundlagen
- §§ 39 – 44 BauGB (Baugesetzbuch) - Planschaden -
- § 19 a FStrG (Bundesfernstraßengesetz) - bei vorläufigen notariellen Kaufpreisvereinbarungen -