Gefahrstoffe

Gefahrensymbol GHS 05 "Ätzwirkung"

Technische Arbeitsmittel und Stoffe können nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch die Nachbarschaft und Dritte gefährden. Neben Sprengstoffen und ionisierenden Strahlen gibt es beispielsweise bestimmte technische Geräte oder Gefahrstoffe, die über die Werksgrenze hinweg oder aber unmittelbar im privaten oder öffentlichen Bereich eine Gesundheits- oder Lebensgefahr darstellen.

Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die gefährliche (giftige, brennbare, krebserzeugende,...) Eigenschaften haben. Gefahrstoffe findet man nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch im privaten Bereich. Wegen ihrer Gefährlichkeit sind beim Umgang, bei der Herstellung und auch bei der Beförderung dieser Stoffe umfangreiche Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln zu beachten. Der Arbeitgeber ist zur Beachtung und Umsetzung dieser Vorschriften verpflichtet und hat durch Bereitstellung entsprechender Betriebsanweisungen und persönlicher Schutzausrüstung sowie durch Durchführung von Schulungen die Sicherheit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Alle Gefahrstoffe werden europaweit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet. Aber auch als Privatperson geht man mit Gefahrstoffen um, wenn man zum Beispiel an einem Welleternitdach, welches krebserzeugendes Asbest enthält, arbeitet.

Die Unfälle von Seveso und zuletzt von Enschede und Toulouse haben gezeigt, welche Gefahren von Industrie- und Gewerbebetrieben bei der Herstellung und Verwendung gefährlicher Stoffe ausgehen können. Um Unfälle zu verhindern, werden hohe Anforderungen an die Sicherheit bestimmter Anlagen gestellt. Grundlage hierfür ist die Störfallverordnung. Für Betriebsbereiche, in denen bestimmte gefährliche Stoffe in größeren Mengen vorhanden sind, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Störfälle zu verhindern. Darüber hinaus sind Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.

Von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen zu unterscheiden sind die Gefahrgüter. Werden diese Stoffe gelagert oder transportiert, spricht man von Gefahrgütern. Die Gefahrgutkennzeichnung ist auf Transportgefahren abgestellt.

Von Dampfkesseln, Lägern von brennbaren Flüssigkeiten, Aufzügen und Druckgeräten gehen ebenfalls Gefährdungen aus. Zur Einhaltung der technischen Regeln führt die Gewerbeaufsicht Erlaubnisverfahren durch und überwacht, ob sich die Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

Alltägliche Chemikalien können bei unsachgemäßen Gebrauch schnell zu einer Bedrohung werden, insbesondere, wenn sie missbräuchlich verwendet werden mit dem Ziel terroristische Anschläge zu verüben. Produkte wie Poolpflegemittel, Haushalts- und Industriereiniger, sowie Treibstoffe für Modellbaufahrzeuge enthalten Stoffe, die sich für die Herstellung von Explosivstoffen eignen. Stoffe und Gemische, die zur Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, werden unter dem Begriff Ausgangsstoffe zusammengefasst.

Diese Produkte können somit erheblich zur bestehenden Bedrohungslage durch terroristische Gruppen beitragen. Diverse Anschläge, wie zum Beispiel der Terroranschlag am 13.11.2015 in Paris oder die Selbstmordattentate auf den Flughafen und die Metro in Brüssel am 22.03.2016 wurden mit selbsthergestellten Explosivstoffen aus Ausgangsstoffen verübt. Als Folge der Aufdeckung der sogenannten „Sauerland-Gruppe“, die ebenfalls Sprengstoffanschläge geplant hatte, wurden bereits 2008 in Deutschland für einige Explosivgrundstoffe Abgabeverbote an Privatpersonen erlassen. Die EU Kommission führte mit der europäischen Verordnung 98/2013 im Jahr 2013 europaweit verbindliche Regelungen im Umgang mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ein. Seit dem 01.02.2021 ist die Nachfolgeverordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft. Sie legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen und Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Sie zielt darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Insgesamt 17 Ausgangsstoffe werden in den zwei Anhängen der Verordnung (EU) 2019/1148 geregelt. Für diese Stoffe, beispielsweise Schwefelsäure, Wasserstoffperoxid oder Nitromethan gilt eine Meldepflicht, wobei verdächtige Transaktionen, Verlust oder Diebstahl gemeldet werden müssen. Außerdem gelten für einige Ausgangsstoffe zusätzlich Beschränkungen, wenn entsprechende Grenzwerte überschritten werden. Im begleitenden Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung, dem Ausgangsstoffgesetz (AusgStG), werden u.a. die Aufgaben und Befugnisse der Überwachungsbehörden geregelt. Dazu zählen:

  • Überwachung der Wirtschaftsteilnehmer, Onlinemarktplätze, gewerblichen Verwender und Mitglieder der Allgemeinheit zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148
  • Sensibilisierung von Wirtschaftsteilnehmern und Verbänden im Umgang mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Ausgangsstoffe.

Zu den Biostoffen (biologischen Arbeitsstoffen) zählen alle Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen auslösen können oder sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen, etwa Bakterien, Viren, Pilze oder Parasiten.

In der biotechnologischen Forschung, im Gesundheitswesen, in der Entsorgungswirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft wird mit Biostoffen umgegangen. Diese können beim Menschen Infektionskrankheiten und Allergien hervorrufen. Deshalb sind für diese Bereiche besondere Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten zu treffen. Die Regelungen des § 5 Arbeitsschutzgesetz zur Gefährdungsbeurteilung werden durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) ergänzt und konkretisiert.

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen sachgerecht umgesetzt werden, indem er beispielsweise im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Hygienevorschriften erarbeitet und umsetzt oder arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbietet.

Biostoffe werden in die Risikogruppen 1 bis 4 eingeteilt. Bevor Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 in Laboratorien, der Versuchstierhaltung, der Biotechnologie oder im Gesundheitswesen (hier nur Schutzstufe 4) aufgenommen werden, benötigen die Arbeitgeber hierfür regelmäßig eine behördliche Erlaubnis.

Die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder bestimmte Stoffe der Risikogruppe 3 müssen der Behörde 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden.

Aufgaben
  • Überwachung der Schutzvorschriften beim Umgang mit Biostoffen wie der Einhaltung von Beschäftigungsverboten und –beschränkungen
  • Entgegennahme von anzeigepflichtigen Tatbeständen und Entscheidung über Ausnahmeregelungen
  • Unterstützung von Betrieben zur regelungskonformen Umsetzung der Schutzmaßnahmen
  • Durchführung von Erlaubnisverfahren

Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund ihrer (chemischen) Eigenschaften eine Gefahr für Beschäftigte, Privatpersonen oder die Umwelt darstellen können. Gefahrstoffe findet man in allen Bereichen des Lebens. Je nach Gefährlichkeit sind bei Tätigkeiten, wie z. B. der Herstellung und auch bei der Beförderung dieser Stoffe einschlägige Gesetze, Verordnungen und technische Regeln zu beachten.

Im Arbeitsschutz sind die Arbeitgeber zur Beachtung und Umsetzung dieser Vorschriften verpflichtet. Auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen und den daraus erstellten Betriebsanweisungen haben sie durch die Anpassung des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsabläufe und wenn nötig durch die Bereitstellung entsprechender persönlicher Schutzausrüstung die Sicherheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Durchführung erforderlicher Schulungen.

Gefahrstoffe werden EU-weit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet. Hierzu hat die EU neben den bereits geltenden nationalen Regelungen wie dem Chemikaliengesetz und der Chemikalienverbotsverordnung wesentliche Rechtsrahmen für den stofflichen Gefahrenschutz aufgestellt. Zu den erlassenen Regelungen gehören die REACH-Verordnung, die CLP-Verordnung, oder die Deco-Paint-Richtlinie, die in Deutschland in die Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarbV) umgesetzt wurde.

Mit der REACH-Verordnung aus dem Jahr 2006 und der CLP-Verordnung von 2008 sind neue Regeln für die Einstufung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Ziel der CLP-Verordnung ist es, das GHS – das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals - in Europa umzusetzen und so dem Ziel einer weltweit einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische näher zu kommen und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und Umwelt bezogen auf Chemikalien zu sichern.

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Es dürfen nur dann Stoffe mit einer Jahrestonnage über 1 t in die EU importiert bzw. in der EU produziert, vermarktet und verarbeitet werden, wenn deren Stoffeigenschaften und deren Verwendung bezüglich ihrer Umwelteigenschaften und Gesundheitsrisiken ausreichend beschrieben und als sicher bewertet worden sind. Die Verantwortung für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Stoffen trägt das jeweilige Unternehmen. Dabei werden die Stoffeigenschaften von der Produktion, der Weiterverarbeitung, die Nutzung dieser Stoffe in Produkten bis zur Entsorgung betrachtet. Die REACH-Verordnung sieht auch vor die Verwendung von chemischen Substanzen einzuschränken oder ganz zu verbieten.

Zur Registrierung zeigen die Unternehmen die Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki an. Kommt ein Hersteller oder Importeur dieser Pflicht nicht nach, darf er diesen Stoff weder herstellen noch einführen. Die meisten Informationen aus den Registrierungsdaten sind öffentlich verfügbar und können auf der Homepage der ECHA eingesehen werden. Ausgenommen davon sind Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten.

Weitere Informationen zu REACH und zur Registrierung erhalten Sie beim REACH CLP Biozid Helpdesk sowie bei den Regionalstellen Gewerbeaufsicht der SGD Süd.

Von Bund und Ländern wurde das „Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder" (ChemInfo) entwickelt. Die in ChemInfo enthaltenen Daten werden ständig gepflegt und ergänzt. Der hier aufgebaute Merkmalskatalog beinhaltet neben dem Stoffnamen in mehreren Sprachen Informationen zu chemisch-physikalischen Daten, öko- und toxikologischen Eigenschaften, stoffspezifischen Eigenschaften, sowie gefahrgutrechtliche und sonstige rechtliche Regelungen. ChemInfo wird neben den Umwelt- und Arbeitsschutzbehörden ebenfalls von Polizeibehörden, als auch Wasserschutz- und Autobahnpolizei, Rettungsdiensten und Feuerwehren genutzt. Für schnelle Informationen an der Einsatzstelle gibt es darüber hinaus die Gefahrstoffschnellauskunft GSA als mobile App für digitale Endgeräte. Seit 2007 obliegt der Abteilung Gewerbeaufsicht der SGD Süd die Leitung der Projektgruppe für ChemInfo in Rheinland-Pfalz.

Eine eigene, für jedermann zugängliche Version ist unter der Internetadresse https://recherche.chemikalieninfo.de/ zu finden.

Von den Gefahrstoffen zu unterscheiden sind die Gefahrgüter. Werden diese Stoffe gelagert oder transportiert, spricht man von Gefahrgütern. Die Gefahrgutkennzeichnung ist auf Transportgefahren abgestellt.

Aufgaben der Gewerbeaufsicht:

  • Überwachung der im Betrieb getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, der Umwelt und Dritten vor gefährlichen Stoffen.
  • Anordnung von Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Arbeitsplatzmessungen.
  • Beratung der Betriebe über technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder beim Transport von Gefahrgütern.
  • Überwachung der REACH-VO durch chemikalienrechtliche Inspektionen in Betrieben der Großchemie bis hin zu einschlägigen Kleinbetrieben.
  • Überwachung des Marktes auf unzulässige Produkte.
  • Überwachung des Handels mit toxischen Stoffen.
  • Durchführung von Erlaubnisverfahren und Zertifizierung von Unternehmen.
  • Abnahme von Sachkundeprüfungen.

Kontakt

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt
Telefon: 06321 99-2421
Fax: 06321 33398
Email: referat23(at)sgdsued.rlp.de

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz
Telefon: 06131 96030-0
Fax: 06131 96030-99
Email: referat22(at)sgdsued.rlp.de