Biostoffe
Zu den Biostoffen (biologischen Arbeitsstoffen) zählen alle Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen auslösen können oder sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen, etwa Bakterien, Viren, Pilze oder Parasiten.
In der biotechnologischen Forschung, im Gesundheitswesen, in der Entsorgungswirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft wird mit Biostoffen umgegangen. Diese können beim Menschen Infektionskrankheiten und Allergien hervorrufen. Deshalb sind für diese Bereiche besondere Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten zu treffen. Die Regelungen des § 5 Arbeitsschutzgesetz zur Gefährdungsbeurteilung werden durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) ergänzt und konkretisiert.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen sachgerecht umgesetzt werden, indem er beispielsweise im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Hygienevorschriften erarbeitet und umsetzt oder arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbietet.
Biostoffe werden in die Risikogruppen 1 bis 4 eingeteilt. Bevor Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 in Laboratorien, der Versuchstierhaltung, der Biotechnologie oder im Gesundheitswesen (hier nur Schutzstufe 4) aufgenommen werden, benötigen die Arbeitgeber hierfür regelmäßig eine behördliche Erlaubnis.
Die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder bestimmte Stoffe der Risikogruppe 3 müssen der Behörde 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden.
Aufgaben
- Überwachung der Schutzvorschriften beim Umgang mit Biostoffen wie der Einhaltung von Beschäftigungsverboten und –beschränkungen
- Entgegennahme von anzeigepflichtigen Tatbeständen und Entscheidung über Ausnahmeregelungen
- Unterstützung von Betrieben zur regelungskonformen Umsetzung der Schutzmaßnahmen
- Durchführung von Erlaubnisverfahren