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  • Chemikaliensicherheit

Chemikaliensicherheit

Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund ihrer (chemischen) Eigenschaften eine Gefahr für Beschäftigte, Privatpersonen oder die Umwelt darstellen können. Dabei handelt es sich unter anderem um:

  • krebserzeugende Stoffe, z. B.: Asbest
  • sehr giftige Stoffe, z. B.: Chromsäure
  • brandfördernde Stoffe, z. B.: Wasserstoffperoxid

Gefahrstoffe findet man nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch im privaten Bereich. Wegen ihrer Gefährlichkeit sind bei Tätigkeiten, wie z. B. der Herstellung und auch bei der Beförderung dieser Stoffe umfangreiche Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln zu beachten.

Der Arbeitgeber ist zur Beachtung und Umsetzung dieser Vorschriften verpflichtet. Mittels Gefährdungsbeurteilungen und den daraus erstellten Betriebsanweisungen hat er durch die Anpassung des Arbeitsplatzes sowie den Arbeitsabläufen und wenn nötig durch die Bereitstellung entsprechender Persönlicher Schutzausrüstung die Sicherheit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Ebenso gehört dazu die Durchführung erforderlicher Schulungen.
Alle Gefahrstoffe werden europaweit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet. Hierzu hat die EU neben den bereits geltenden nationalen Regelungen wie dem Chemikaliengesetz und der Chemikalienverbotsverordnung wesentliche Rechtsrahmen für den stofflichen Gefahrenschutz aufgestellt. Zu den erlassenen Regelungen gehören die REACH-Verordnung, die CLP-Verordnung, oder die Deco-Paint-Richtlinie, die in Deutschland in die ChemVOCFarbVerordnung umgesetzt wurde.
Mit der REACH-Verordnung aus dem Jahr 2006 und der CLP-Verordnung von 2009, werden nun auch mit entsprechenden Übergangsfristen neue Regeln für die Einstufung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Ziel der CLP-Verordnung ist es, das GHS – das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals - in Europa einzuführen und so dem Ziel einer weltweit einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische näher zu kommen. Absicht ist, ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bezogen auf Chemikalien sicher zu stellen.

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Es dürfen nur dann Stoffe mit einer Jahrestonnage über 1 t in die EU importiert bzw. in der EU produziert, vermarktet und verarbeitet werden, wenn deren Stoffeigenschaften und deren Verwendung bezüglich ihrer Umwelteigenschaften und Gesundheitsrisiken ausreichend beschrieben und als sicher bewertet worden sind. Die Verantwortung für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Stoffen trägt das jeweilige Unternehmen. Dabei werden die Stoffeigenschaften von der Produktion, der Weiterverarbeitung, die Nutzung dieser Stoffe in Produkten bis zur Entsorgung betrachtet. REACH sieht auch vor die Verwendung von chemischen Substanzen einzuschränken oder ganz zu verbieten.

Von Bund und Ländern wurde der „Gemeinsame zentrale Stoffdatenpool des Bundes und der Länder -GSBL-" aufgebaut. Die im GSBL enthaltenen Daten werden ständig gepflegt und ergänzt. Der hier aufgebaute Merkmalskatalog beinhaltet neben dem Stoffnamen in mehreren Sprachen Informationen zu chemisch-physikalischen Daten, öko- und toxikologischen Eigenschaften, stoffspezifischen Eigenschaften, sowie gefahrgutrechtliche und sonstige rechtliche Regelungen. Der GSBl wird neben den Umwelt- und Arbeitsschutzbehörden ebenfalls von Polizeibehörden, als auch Wasserschutz- und Autobahnpolizei oder Feuerwehren genutzt.

Eine eigene für jedermann zugängliche „Public GSBL-Version“ und ist unter der Internetadresse www.gsbl.de zu finden.

Seit dem Jahr 2007 obliegt der Abteilung Gewerbeaufsicht die Leitung der Projektgruppe für den GSBL in Rheinland-Pfalz. Deren Aufgabe besteht in der Datenpflege, der Betreuung der Anwender sowie der Durchführung von Schulungen und Informationsveranstaltungen zum GSBL.

Von Gefahrstoffen zu unterscheiden sind die Gefahrgüter. Werden diese Stoffe gelagert oder transportiert, spricht man von Gefahrgütern. Die Gefahrgutkennzeichnung ist auf Transportgefahren abgestellt.

Aufgaben:
  • Überwachung der im Betrieb getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, der Umwelt und Dritten vor gefährlichen Stoffen.
  • Anordnung von Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Arbeitsplatzmessungen.
  • Beratung der Betriebe über technische, organisatorische und hygienische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder beim Transport von Gefahrgütern.
  • Überwachung der REACH-VO durch chemikalienrechtliche Inspektionen in Betrieben der Großchemie bis hin zu einschlägigen Kleinbetrieben
  • Überwachung des Marktes auf unzulässige Produkte

 

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