Gesetzliche Grundlagen
Beim Bau einer Hochwasserrückhaltung handelt es sich nach § 31 WHG um einen Gewässerausbau und nach § 4 LPflG von Rheinland-Pfalz um einen Eingriff in Natur und Landschaft. Der Planungsträger hat der zuständigen Behörde zur Vorbereitung der Entscheidung geeignete Fachpläne und Beschreibungen vorzulegen, die eine Beurteilung des Eingriffs, der Ausgleichsmaßnahmen und des Endzustandes erlauben.
Nach § 3d UVPG und Anlage 1, Nr. 13.6.2, zum UVPG besteht für das geplante Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungs (UVP)-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts.
Bei den naturschutzfachlichen Planungen sind regionale, nationale und internationale Gesetze und Richtlinien zu beachten. Im wesentlichen sind dies:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)
- EU-Vogelschutzrichtlinie (V-RL)
- Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
- Landespflegegesetz (LPflG) Rheinland-Pfalz
- Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE Rhl-Pf 1998)
- Verordnung über das "Naturschutzgebiet Bodenheimer/Laubenheimer Ried" (1982)
- Verordnung über die "Erweiterung Laubenheimer-Bodenheimer Ried" (Juli 1998)
- Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rheinhessisches Rheingebiet vom (März 1977)