Raumordnungskataster
Die Obere Landesplanungsbehörde (Referat 41) führt gemäß § 21 Landesplanungsgesetz das Raumordnungskataster (ROK). Es stellt alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Festsetzungen dar, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörden von Bedeutung sind.
Das ROK kann bei Bedarf eingesehen werden. Darüber hinaus können durch Planungsbüros oder Träger öffentlicher Belange Farb-Plots erworben werden.
Kleinere Ausschnitte (z.B. einzelne Gemeinden) können auch als PDF-Dateien per E-Mail kostenlos zur Verfügung gestellt werden.