© SGD Süd

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Verbraucherschutz/Produktsicherheit

Das Inverkehrbringen von Chemikalien, Medizinprodukten, Geräten und Maschinen, Spielzeugen und anderen Produkten ist in Europa einheitlich geregelt. Darunter fallen nur Produkte, die erstmals innerhalb der EU in Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) werden sollen.

Diese Richtlinien haben im Wesentlichen zwei Funktionen. Sie fördern einerseits den freien Verkehr von Produkten im Binnenmarkt und andererseits gewähren sie ein hohes Maß an Schutz für europäische Arbeitnehmer und Verbraucher.

Die europäischen Marktüberwachungsbehörden arbeiten zusammen und tauschen Informationen zu mangelhaften Produkten über einheitliche Datenbanken aus. Verbraucher können sich über das Produktsicherheitsportal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informieren: www.produktsicherheitsportal.de

Mit dem am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen "Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)" wurde das Geräte- und Produktsicherheitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland neu geordnet und dessen Bedeutung als zentrale Vermarktungs- und Sicherheitsvorschrift für Produkte gestärkt.

Das bedeutet, dass alle Produkte auf dem europäischen Markt grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen müssen. Ein Produkt darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderung entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
  2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
  3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
  4. die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Aufgaben der Gewerbeaufsicht:
  • stichprobenartige Überprüfung, ob gemeldete mangelhafte Produkte im Handel vorkommen
  • Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage Produktgruppen überprüft werden
  • Veranlassung von Maßnahmen bei Mängeln an Produkten, die bereits in Verkehr gebracht worden sind
  • Beratung von Verbrauchern und Wirtschaftsakteuren (z. B. Hersteller, Importeure, Händler)