Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wurde erstmals mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in einem eigenen Gesetzeswerk geregelt. Sie trat am 24.12.2008 in Kraft (Bundesgesetzblatt Jg. 2008 Teil I S. 2768) und führte arbeitsmedizinische Vorsorge- und arbeitsmedizinische Untersuchungsanlässe aus verschiedenen staatlichen Verordnungen und der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A4 zusammen.
Die ArbMedVV wurde aufgrund von Rechtsunsicherheiten novelliert; hierzu trat am 31.10.2013 die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“, Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 3882, in Kraft.
Das Konzept der ArbMedVV besteht aus der arbeitsmedizinischen
- Pflichtvorsorge (ist bei bestimmten besonderen gefährdenden Tätigkeiten Pflicht)
- Angebotsvorsorge (ist bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten)
- Wunschvorsorge (ist auf Wunsch Beschäftigter anzubieten, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, z. B. auch bei psychischen Fehlbelastungen am Arbeitsplatz)
Folgende Untersuchungsanlässe werden im Anhang der Verordnung aufgeführt:
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z. B. Chemikalien, Mehlstaub, Schweißrauche
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Infektionsgefährdung) einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen, z. B. Lärm, Gesundheitsgefährdungen des Muskel-Skelett-Systems
- Sonstige Tätigkeiten, z. B. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, Tragen von Atemschutzgeräten, Arbeitsaufenthalt in den Tropen/Subtropen