Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wurde erstmals mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in einem eigenen Gesetzeswerk geregelt. Sie trat am 24.12.2008 in Kraft (Bundesgesetzblatt Jg. 2008 Teil I S. 2768) und führte arbeitsmedizinische Vorsorge- und arbeitsmedizinische Untersuchungsanlässe aus verschiedenen staatlichen Verordnungen und der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A4 zusammen.

Die ArbMedVV wurde aufgrund von Rechtsunsicherheiten novelliert; hierzu trat am 31.10.2013 die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“, Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 3882, in Kraft.

Das Konzept der ArbMedVV besteht aus der arbeitsmedizinischen

  • Pflichtvorsorge (ist bei bestimmten besonderen gefährdenden Tätigkeiten Pflicht)
  • Angebotsvorsorge (ist bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten)
  • Wunschvorsorge (ist auf Wunsch Beschäftigter anzubieten, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, z. B. auch bei psychischen Fehlbelastungen am Arbeitsplatz)

Folgende Untersuchungsanlässe werden im Anhang der Verordnung aufgeführt:

  1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z. B. Chemikalien, Mehlstaub, Schweißrauche
  2. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Infektionsgefährdung) einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
  3. Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen, z. B. Lärm, Gesundheitsgefährdungen des Muskel-Skelett-Systems
  4. Sonstige Tätigkeiten, z. B. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, Tragen von Atemschutzgeräten, Arbeitsaufenthalt in den Tropen/Subtropen