Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder § 6 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996) begründeten Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheit zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Die Liste der Berufskrankheiten findet sich in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in der Fassung vom 10. Juli 2017.
Darüber hinaus ermöglicht § 9 Abs. 2 SGB VII die Anerkennung und Entschädigung einer nicht in der Berufskrankheitsverordnung (BKV) aufgeführten Krankheit, soweit aufgrund neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse alle Voraussetzungen für die Bezeichnung der Krankheit als Berufskrankheit vorliegen.
Der Staatliche Gewerbearzt wirkt aufgrund gesetzlicher Regelungen (BKV) am Berufskrankheiten-Verfahren mit. Alle Berufskrankheitenanzeigen aus Rheinland-Pfalz gehen nachrichtlich hier ein. Er hat im Rahmen des Berufskrankheitenverfahrens die Möglichkeit, Beweiserhebungen zu fordern oder ein ärztliches Zusammenhangsgutachten zu erstellen.