Sozialer Arbeitnehmerschutz
Der Soziale Arbeitnehmerschutz in der Abteilung Gewerbeaufsicht gliedert sich in folgende Aufgabenbereiche:
Die Arbeitszeiten aller Beschäftigten müssen so begrenzt und gestaltet sein, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Übermüdung, Konzentrationsschwächen oder übermäßige körperliche Belastung durch ungünstige oder überlange Arbeitszeiten werden durch die Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz verhindert. Zu diesem Zweck sind hier Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit, zur Nachtarbeit, Pausen- und Ruhezeiten, sowie zur Sonn- und Feiertagsruhe getroffen. Trotz aller Vorschriften soll eine weitgehend flexible Handhabung der Arbeitszeiten durch die Arbeitgeber möglich bleiben.
Aufgaben im Arbeitszeitschutz:
- Beratung bei der Gestaltung von Arbeitszeitmodellen sowie deren Kontrolle auf gesetzliche Konformität
- Überprüfung von Arbeitszeitnachweisen
- Entscheidung über Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
- Entscheidung über überlange Arbeitszeiten und abweichende Ruhezeiten
- Entscheidung über Ausnahmen im dringenden öffentlichen Interesse
- Einleitung von Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz
Das Mutterschutzgesetz gewährt schwangeren und stillenden Frauen und ihren ungeborenen/geborenen Kindern einen besonderen Schutz vor möglichen Gefährdungen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung oder Ausbildung für sie oder ihr ungeborenes/geborenes Kind bestehen. Das Gesetz schützt außerdem vor finanziellen Einbußen, die mit der Schwangerschaft einhergehen können und stellt so sicher, dass Schwangere/Stillende keine Nachteile durch die Schwangerschaft/Stillzeit erleiden.
Das berufsgruppenunabhängige Schutzniveau des Mutterschutzgesetzes gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch für Heimarbeiterinnen, für Auszubildende, Praktikantinnen und arbeitnehmerähnliche Personen, Schülerinnen und Studentinnen sowie über spezielle Regelungen für Beamtinnen. Die Art oder Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Umfang der Arbeitszeit spielt keine Rolle. Auch sogenannte „Mini-Jobberinnen“ sind geschützt. Für Selbstständige, Arbeitslose und Soldatinnen gelten die Vorschriften dagegen nicht.
Gefährdende Arbeitsbedingungen können in Einzelfällen zu Beschäftigungsverboten führen. Weitere Informationen finden Sie hier:
Flyer: Schwangerschaft und Beschäftigungsverbote: Das sollten Sie wissen
Beschäftigungen nach 20 Uhr müssen behördlich genehmigt werden. Hier finden Sie die näheren Informationen:
Zudem unterliegen Arbeitsverhältnisse von Frauen während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt sowie von allen Personen, die sich in Elternzeit befinden einem gesetzlichen Kündigungsverbot, das nur durch die Behörde aufgehoben werden kann.
Weitergehende Informationen finden Sie im landeseinheitlichen Internetauftritt der Gewerbeaufsicht auf der Seite des Landesamtes für Umwelt:
Aufgaben im Mutterschutz:
- Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen zur Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen
- Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzbedingungen und im Bedarfsfalle die Anordnung eines Beschäftigungsverbotes
- Beratung der schwangeren und stillenden Frauen und der Arbeitgeber
- Durchführung von Erlaubnisverfahren zu abweichenden Arbeitszeiten
- Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen das Mutterschutzgesetz
Aufgaben im Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz und in Elternzeit:
- Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Kündigung während Schwangerschaft bis vier Monate danach und während der Elternzeit
Ziel dieses Arbeitsschutzes ist es, Jugendliche unter 18 Jahren in einer Arbeitswelt, die auf Erwachsene ausgerichtet ist, vor Überbeanspruchung und Gesundheitsgefahren zu schützen. Der Jugendarbeitsschutz ist nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen Jugendschutz, der sich beispielsweise mit Alkoholverboten oder Rauchverboten beschäftigt, jedoch nicht zum Aufgabenspektrum der Gewerbeaufsicht gehört.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz wird der spezielle Schutz für arbeitende Personen unter 18 Jahren geregelt. Hier wird unterschieden zwischen Kindern und Jugendlichen. Kinder sind Personen, die noch keine 15 Jahre alt; Jugendliche sind Personen, die schon 15 aber noch keine 18 Jahre alt sind. Für Jugendliche ab 15, die noch der Schulpflicht unterliegen, d.h. noch keine 9 Schuljahre absolviert haben, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.
Für Kinder gibt es Beschäftigungsverbote. Kinder und Jugendliche unterliegen strengeren Arbeitszeitbestimmungen als Erwachsene. So dürfen Jugendliche beispielsweise nicht länger als 8 Stunden täglich arbeiten und auch samstags nur in einigen Ausnahmefällen beschäftigt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch während Berufspraktika durch Schulen oder bei der Annahme von Ferienjobs anzuwenden.
Aufgaben im Jugendarbeitsschutz:
- Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinsichtlich besonderer Gefahren und Arbeitszeiten
- Überwachung von Beschäftigungsverboten und -beschränkungen
- Entscheidung über Anträge auf Ausnahmegenehmigung vom Beschäftigungsverbot für Kinder bei Veranstaltungen
- Überprüfung der Durchführung der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen
- Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen die einschlägigen Schutzvorschriften
Die Bestimmungen des Heimarbeiterschutzes gelten für Personen, die in der eigenen Wohnung oder Betriebsstätte alleine oder mit Familienangehörigen im Lohn für einen Auftraggeber arbeiten. Ebenso fällt unter diese Schutzbestimmungen, wer mit bis zu zwei fremden Hilfskräften im Lohnauftrag für Auftraggeber arbeitet. Es kommt hierbei weder auf die Höhe des Entgeltes noch auf den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit an. Der Abteilung Gewerbeaufsicht obliegt die Überprüfung der Entgeltbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes, beispielsweise hinsichtlich des Arbeitsentgeltes, Urlaubs- oder Feiertagsentgeltes oder der Lohnzahlung im Krankheitsfall.
Aufgaben im Heimarbeiterschutz:
- Entgegennahme der Heimarbeitslisten
- Entgegennahme der Mitteilung über erstmalig Beschäftigte
- Genehmigung anderer Entgeltbelege nach § 9 Abs. 2 Heimarbeitergesetz
- Aufforderung zur Vorlage von Entgeltbelegen
- Billigung von Vergleichen nach § 19 Abs. 3 Satz 3 Heimarbeitsgesetz
- Entgeltprüfung
- Überwachung der Einhaltung der Kündigungsschutzvorschriften
- Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen das Heimarbeiterschutzgesetz
Einen besonderen Schutz vor Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses genießen
1. nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz)
- Beschäftigte, die für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine kurzzeitige Arbeitsfreistellung bis zu zehn Tagen in Anspruch nehmen als auch
- Beschäftigte, die eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung im Sinne des § 3 Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen,
unabhängig davon, ob sie der Arbeit ganz fernbleiben oder ihre Arbeitszeit für diesen Zeitraum lediglich verringern.
2. nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz)
- Beschäftigte, die bis zu zwei Jahre lang einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen und hierfür Teilzeitarbeit nach § 2 Familienpflegezeitgesetz beanspruchen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Zustimmung der Behörde ist bereits ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der oben genannten Pflegezeiten verboten, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn dieser Pflegezeiten.
Die einseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber während dieser Zeiten erst einmal untersagt. In wenigen, ganz bestimmten Fällen kann auf Antrag und nach Zustimmung der Gewerbeaufsicht eine Kündigung ausgesprochen werden. Ohne eine solche Zustimmung ist eine ausgesprochene Kündigung nichtig. Die SGD Süd ist immer dann zur Bearbeitung eines solchen Antrages zuständig, wenn sich der betroffene Arbeitsplatz in ihrem Aufsichtsbereich befindet, auch wenn der Betriebssitz woanders liegt.
Aufgaben im Kündigungsschutz während dieser Pflegezeiten:
- Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz oder § 2 Abs. 2 Familienpflegezeitgesetz.
LKW-, Busfahrer sowie Fahrer von Kleintransportern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 t müssen ihre Tätigkeit so planen und ausführen, dass vorgegebene Lenkzeiten, Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen nicht über- bzw. unterschritten werden. Aufgrund des zunehmenden grenzüberschreitenden Warenflusses innerhalb Europas hat man sehr schnell die Notwendigkeit erkannt, durch europaweit einheitliche Vorgaben eine weitgehende Angleichung der geltenden Bestimmungen zu erreichen. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Fahrpersonalgesetz und ergänzenden nationalen Vorschriften, im Recht der Europäischen Union und dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals. Überlange Lenkzeiten sowie unzureichende Pausen- und Ruhezeiten gefährden nicht nur die Gesundheit der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie deren Sicherheit, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
Aufgaben im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr:
- Weitergehende Ermittlung und Ahndung der von Polizei und Bundesamt für Güterverkehr bei Kontrollen auf der Straße festgestellten Über- oder Unterschreitung der festgelegten Zeiten – hierbei zentrale Zuständigkeit für alle bundesweit festgestellten Verstöße, bei denen der Arbeitgeber des Fahrers im Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ansässig ist
- Überprüfung der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr im Rahmen von Betriebskontrollen
- Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr
- Beratung und Prävention z.B. im Rahmen von Vorträgen und Teilnahme an Truckerstammtischen