Technischer Arbeitsschutz
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Arbeit ist heutzutage in allen Bereichen untrennbar mit Technik verbunden. Technik führt zu Fortschritt und Erhöhung der Arbeitsqualität als auch -quantität, führt aber ebenso zu Risiken und Gefährdungen für Mensch und Umwelt.
Ziel des technischen Arbeitsschutzes ist es daher immer, sicherheitstechnische Mängel rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen, sei es bei der Benutzung von einfachen Werkzeugen und Arbeitsmitteln oder bei komplexeren Anlagen, wie etwa Läger mit hochentzündlichen Flüssigkeiten. Unfälle sollen so vermieden und ein gefahrenarmer Arbeitsplatz sichergestellt werden. Auch unbeteiligte Dritte profitieren von diesen Schutzbestimmungen, beispielsweise bei der Benutzung von Aufzügen.
Zur Umsetzung des technischen Arbeitsschutzes wurden eine Vielzahl von Gesetzen und technischen Regeln erlassen. Die wichtigsten sind etwa die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung oder die Baustellenverordnung.
Ein wichtiger Aspekt zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber durch eine Beurteilung ermitteln, welche Gefährdung von der Arbeit ausgeht und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfungen müssen dokumentiert werden. Hilfestellungen zur Erstellung einer solchen Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie unter den folgenden Internetadressen:
www.baua.de
www.sgu-leitfaden.de
In einer Mediathek bietet die Berliner Initiative Gesunde Arbeit (BIGA) neuerdings über 150 Filme zum Thema "Arbeitsschutz" für den betrieblichen Einsatz an. Diese können kostenlos angeschaut und z.B. zur Veranschaulichung bei Unterweisungen eingesetzt werden. Zu finden sind diese Filme unter dem folgenden Link:
www.arbeitsschutzfilm.de
Die Abteilung Gewerbeaufsicht überwacht die Sicherheit bei Planung, Bau und Betrieb von Arbeitsstätten. Arbeitsstätten sind Arbeitsräume in Gebäuden und Arbeitsplätze auf einem Betriebsgelände im Freien. Zu den Arbeitsstätten zählen auch Sozialräume wie Pausenräume, Umkleide,- Wasch- und Toilettenräume. Ebenfalls fallen Baustellen unter diesen Begriff.
Auch die sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen unterliegen der Überprüfung der Gewerbeaufsicht. Hier handelt es sich um bestimmte Anlagentypen, von denen erhöhte Gefahren für Beschäftigte und Dritte ausgehen können. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören unter anderem Dampfkessel, Druckbehälter, Druckgasbehälter, Rohrleitungen für brennbare, giftige und ätzende Stoffe, Aufzüge oder Getränkeschankanlagen.
Aufgaben:
- Beratung bei der Planung von Arbeitsstätten
- Mitwirkung als Fachbehörde bei baurechtlichen Genehmigungsverfahren für Arbeitsstätten und Anlagen
- Überwachung der Einhaltung von Anforderungen des Arbeitsstättenrechtes im Rahmen von Betriebsinspektionen
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei Abweichungen von der Arbeitsstättenverordnung
- Überwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ( z.B. im Umgang mit gesundheitsgefährdenden und -schädigenden Stoffen oder Tätigkeiten in Lärmbereichen)
- Überwachung der Einhaltung von einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen auf Baustellen
- Beratung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Rechts- und Gesetzeslage