Verpackungen von Feuerwerkskörpern

Sprengstoffe/Pyrotechnik

rot leuchtendes Feuerwerk im Nachthimmel

Sprengstoffe sind in vielen Bereichen unverzichtbarer Bestandteil der Arbeitsmaterialien zur Erreichung des gewünschten Arbeitsergebnisses. Im Bergbau zur Gewinnung von Bodenschätzen bereits lange bekannt, werden Sprengstoffe in wesentlich mehr Bereichen eingesetzt. Verwendung finden sie im Straßenbau, im Apparatebau, im Fahrzeugbau in Airbags, oder auch in der Pyrotechnik zur Herstellung von Feuerwerkskörpern.


In der Freizeit kommen etliche Menschen mit explosionsgefährlichen Stoffen in Kontakt, beispielsweise im Verein als Sportschütze oder beim Abbrennen eines Feuerwerkes.
Aufgabe der Gewerbeaufsicht ist es hier, Personen vor möglichen Gefahren zu schützen und gegebenenfalls die Eignung und Zuverlässigkeit der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, zu prüfen.

Gewerbliche Feuerwerke

Die SGD Süd ist die nach dem Sprengstoffgesetz zuständige Behörde für die Anzeigen zum Abrennen von gewerblichen Feuerwerken. Die Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz müssen Feuerwerke der Kategorien F2 („kleinere Feuerwerke“ das sog. „Silvesterfeuerwerk“), F3 („mittleres Feuerwerk“) und F4 („Großfeuerwerk“) zwei Wochen vorher bei der SGD Süd anzeigen. Falls diese Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen abgebrannt werden, sind die Feuerwerke vier Wochen vorher der SGD Süd zu melden. Dies kann in beiden Fällen auf dem schriftlichen oder elektronischen Weg erfolgen. Eine gesonderte Genehmigung für das Abbrennen von gewerblichen Feuerwerken bedarf es aus Sicht des Sprengstoffrechtes nicht. Es können jedoch Auflagen wie auch ein Verbot ausgesprochen werden, insbesondere dann, wenn die im Sprengstoffrecht geforderten Schutzabstände nicht gewährleistet sind.

Die SGD Süd prüft die Anzeigen auf Belange des Sprengstoffrechtes. Hierzu zählt unter anderem der Schutz Dritter sowie der Schutz von Sachgütern. Des Weiteren leitet die SGD Süd die Anzeigen an die zuständigen Behörden für den Vollzug des Immissionsschutzes, des Naturschutzes, die Forstbehörde sowie gegebenenfalls an die Luftsicherheitsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz, die Wasserschifffahrtsverwaltung sowie die Verkehrsbehörde weiter. Diese Behörden können dann wiederum in eigener Zuständigkeit Auflagen, Bedingungen und gegebenenfalls Verbote aussprechen. Teilweise sind auch Genehmigungen dieser Behörden erforderlich, um das Feuerwerk abbrennen zu dürfen. Hierzu wendet man sich direkt an die jeweils zuständigen Behörden.

Private Feuerwerke

Privatleute, die ein Feuerwerk der Kategorie F2 („kleineres Feuerwerk“, das sog. „Silvesterfeuerwerk“) abbrennen möchten, müssen eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung beantragen. Die Inhaber einer von der Stadt- oder Kreisverwaltungen erteilten „privaten“ sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG sind verpflichtet die Anzeigen eines Feuerwerkes rechtzeitig bei der für den Abbrennplatz zuständigen Kreis - oder Stadtverwaltung einzureichen. Es gelten auch hier die gleichen oben bereits genannten Fristen wie für gewerbliche Feuerwerke.

Diese Regelungen für Kategorie 2 Feuerwerke gelten ganzjährig, außer am 31. Dezember und 1. Januar

Übersicht Pyrotechnik

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ist mit besonderen Gefahren verbunden. Aus diesem Grund ist vor der Verwendung dieser Stoffe der Erwerb einer speziellen Fachkunde erforderlich, bei bestimmten Anwendungsgebieten ist die Teilnahme an Wiederholungslehrgängen gesetzlich vorgeschrieben.


Explosionsgefährliche Stoffe werden beispielsweise in folgenden Bereichen verwendet:

  • Abbrucharbeiten durch Bauwerkssprengungen
  • Lockerungssprengungen in Steinbrüchen
  • Peroxide in der chemischen Industrie
  • Airbag- und Gurtstraffereinheiten im Fahrzeugbau
  • Herstellung von Feuerwerkskörpern

Die Anforderungen an den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz verankert. Neben der erforderlichen Fachkunde muss der Anwender auch die hier beschriebenen Voraussetzungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit erfüllen. Nach Überprüfung aller Voraussetzungen erteilt die Gewerbeaufsicht die nach dem Sprengstoffgesetz erforderlichen Erlaubnisse und Befähigungsscheine.

 

Sportschützen

Sportschützen benötigen u.a. eine Erlaubnis für das Vorderladerschießen und das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. Seit 2012 liegt die Zuständigkeit für Privatpersonen bei den Kreisverwaltungen und den kreisfreien Städten.

 

Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen

Sollen größere Mengen an explosionsgefährlichen Stoffen aufbewahrt werden, ist zudem eine Lagergenehmigung, die durch die SGD Süd erteilt wird, erforderlich.

Bei der Durchführung privater oder gewerblicher Feuerwerke sind die Anforderungen des Sprengstoffrechts zu berücksichtigen.

Großfeuerwerker benötigen eine Erlaubnis bzw. einen Befähigungsschein zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Diese Befähigung ist in staatlich anerkannten Lehrgängen zu erwerben. Die erforderliche Bestätigung wird durch die Gewerbeaufsicht erteilt.

Im Rahmen der Programmarbeit überprüft die Gewerbeaufsicht jährlich wiederkehrend die Aufbewahrung und den Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Mit speziellen Publikationen wird der Einzelhandel über die gesetzlichen Regelungen informiert und vor Ort beraten.

Kontakt

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt
Telefon:    06321 99-0
Fax:        06321 33398
referat23(at)sgdsued.rlp.de

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz
Telefon:   06131 96030-0
Fax:         06131 96030-99
Referat22(at)sgdsued.rlp.de