Sozialer Arbeitsschutz
Arbeitszeit und Schutz besonderer Personengruppen bei der Arbeit
Ein Ziel dieses Aufgabenbereiches ist der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch zu lange oder ungünstige Arbeitszeiten. Ein wesentlicher Aspekt ist aber auch der Schutz besonders sensibler Personengruppen wie Jugendliche, schwangere Beschäftigte, LKW-Fahrer oder Heimarbeiter. Neben den allgemein gültigen Vorschriften, die unter im Themenbereich technischer Arbeitsschutz erläutert werden, gibt es für diese Personengruppen spezielle Schutzrechte, die von Arbeitgebern beachtet werden müssen.
Der Soziale Arbeitnehmerschutz in der Abteilung Gewerbeaufsicht gliedert sich in folgende Aufgabenbereiche:
Die Arbeitszeiten aller Beschäftigten müssen so begrenzt und gestaltet sein, dass deren Sicherheit und Gesundheit der nicht gefährdet sind. Übermüdung, Konzentrationsschwächen oder übermäßige körperliche Belastung durch ungünstige oder überlange Arbeitszeiten werden durch die Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz verhindert. Zu diesem Zweck sind im Arbeitszeitgesetz Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit, zur Nachtarbeit, Pausen- und Ruhezeiten getroffen. Auch wird dem in der Verfassung garantierten Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen Rechnung getragen. Trotz aller Vorschriften soll eine weitgehend flexible Handhabung der Arbeitszeiten durch die Arbeitgeber möglich bleiben.
Aufgaben im Arbeitszeitschutz:
- Beratung bei der Gestaltung von Arbeitszeitmodellen sowie deren Kontrolle auf gesetzliche Konformität
- Überprüfung von Arbeitszeitnachweisen
- Entscheidung über Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
- Entscheidung über überlange Arbeitszeiten und abweichende Ruhezeiten
- Entscheidung über Ausnahmen im dringenden öffentlichen Interesse
- Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz
Formulare und Informationsbroschüren finden Sie im Downloadbereich.
Aktuelles:
Die Ringelröteln-Infektionswelle ist erfreulicherweise abgeebbt. Deshalb besteht die zuletzt an dieser Stelle veröffentlichte gewerbeärztliche Empfehlung vom 19.06.2024 zum Thema Ringelröteln, die insbesondere an die nichtschulischen Arbeitgeber (Kommunen, kirchliche Träger,...) Ganztagsschulen, Horte, soziale Einrichtungen gerichtet war, jetzt nicht mehr.
Das Mutterschutzgesetz gewährt schwangeren und stillenden Frauen und ihren ungeborenen/geborenen Kindern einen besonderen Schutz vor möglichen Gefährdungen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung oder Ausbildung bestehen. Das Gesetz schützt außerdem vor finanziellen Einbußen, die mit der Schwangerschaft einhergehen können und stellt so sicher, dass Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit keine hierdurch verursachten Nachteile erleiden.
Das berufsgruppenunabhängige Schutzniveau des Mutterschutzgesetzes gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch für Heimarbeiterinnen, für Auszubildende, Praktikantinnen und arbeitnehmerähnliche Personen, Schülerinnen und Studentinnen sowie über spezielle Regelungen für Beamtinnen. Die Art oder Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Umfang der Arbeitszeit spielt keine Rolle. Auch sogenannte „Mini-Jobberinnen“ sind geschützt. Für Selbstständige, Arbeitslose und Soldatinnen gelten die Vorschriften dagegen nicht.
Alle Schwangerschaften müssen der Behörde gemeldet werden, vorzugsweise mit diesem Formular:
Mitteilung über die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen (§ 27 Mutterschutzgesetz MuSchG) (Word)
Mitteilung über die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen (§ 27 Mutterschutzgesetz MuSchG) (pdf)
Gefährdende Arbeitsbedingungen können in Einzelfällen zu Beschäftigungsverboten führen. Weitere Informationen finden Sie hier:
Flyer: Schwangerschaft und Beschäftigungsverbote: Das sollten Sie wissen
Beschäftigungen nach 20 Uhr müssen behördlich genehmigt werden. Hier finden Sie die näheren Informationen:
Information zu § 28 MuSchG zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
Weitergehende Informationen finden Sie im landeseinheitlichen Internetauftritt der Gewerbeaufsicht auf der Seite des Landesamtes für Umwelt:
https://lfu.rlp.de/bevoelkerung/arbeitsschutz/mutterschutz
Ziel dieses Arbeitsschutzes ist es, Jugendliche unter 18 Jahren in einer Arbeitswelt, die auf Erwachsene ausgerichtet ist, vor Überbeanspruchung und Gesundheitsgefahren zu schützen. Der Jugendarbeitsschutz ist nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen Jugendschutz, der sich beispielsweise mit Alkoholverboten oder Rauchverboten beschäftigt, jedoch nicht zum Aufgabenspektrum der Gewerbeaufsicht gehört.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz wird der spezielle Schutz für arbeitende Personen unter 18 Jahren geregelt. Hier wird unterschieden zwischen Kindern und Jugendlichen. Kinder sind Personen, die noch keine 15 Jahre alt; Jugendliche sind Personen, die schon 15 aber noch keine 18 Jahre alt sind. Für Jugendliche ab 15, die noch der Schulpflicht unterliegen, d.h. noch keine 9 Schuljahre absolviert haben, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.
Für Kinder gibt es Beschäftigungsverbote. Kinder und Jugendliche unterliegen strengeren Arbeitszeitbestimmungen als Erwachsene. So dürfen Jugendliche beispielsweise nicht länger als 8 Stunden täglich arbeiten und auch samstags nur in einigen Ausnahmefällen beschäftigt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch während Berufspraktika durch Schulen oder bei der Annahme von Ferienjobs anzuwenden.
Aufgaben im Jugendarbeitsschutz:
- Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinsichtlich besonderer Gefahren und Arbeitszeiten
- Überwachung von Beschäftigungsverboten und -beschränkungen
- Entscheidung über Anträge auf Ausnahmegenehmigung vom Beschäftigungsverbot für Kinder bei Veranstaltungen
- Überprüfung der Durchführung der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen
- Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen die einschlägigen Schutzvorschriften
Formulare und Informationsbroschüren finden Sie im Downloadbereich.
Die Bestimmungen des Heimarbeiterschutzes gelten für Personen, die in der eigenen Wohnung oder Betriebsstätte alleine oder mit Familienangehörigen im Lohn für einen Auftraggeber arbeiten. Ebenso fällt unter diese Schutzbestimmungen, wer mit bis zu zwei fremden Hilfskräften im Lohnauftrag für Auftraggeber arbeitet. Es kommt hierbei weder auf die Höhe des Entgeltes noch auf den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit an. Der Abteilung Gewerbeaufsicht obliegt die Überprüfung der Entgeltbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes, beispielsweise hinsichtlich des Arbeitsentgeltes, Urlaubs- oder Feiertagsentgeltes oder der Lohnzahlung im Krankheitsfall.
Aufgaben im Heimarbeiterschutz:
- Entgegennahme der Heimarbeitslisten
- Entgegennahme der Mitteilung über erstmalig Beschäftigte
- Genehmigung anderer Entgeltbelege nach § 9 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz
- Aufforderung zur Vorlage von Entgeltbelegen
- Billigung von Vergleichen nach § 19 Abs. 3 Satz 3 Heimarbeitsgesetz
- Entgeltprüfung
- Überwachung der Einhaltung der Kündigungsschutzvorschriften
- Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstößen gegen das Heimarbeitsgesetz
Das Arbeitsverhältnis bestimmter Personengruppen ist durch ein Kündigungsverbot besonders geschützt, um diesen Beschäftigten vor finanzielle Nöten zu bewahren und Ihnen unbelastete Zeit zu geben, sich um die Ihnen anvertrauten angehörigen Kinder oder Pflegebedürftigen kümmern zu können.
So unterliegen Arbeitsverhältnisse von Frauen während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt dem gesetzlichen Kündigungsverbot.
Ebenfalls gilt dieses gesetzliche Kündigungsverbot für alle Personen, die sich in Elternzeit befinden und zwar bereits acht Wochen vor Beginn bis zum letzten Tag der Elternzeit unabhängig davon, ob während der Elternzeit eine komplette Freistellung von der Arbeitszeit in Anspruch genommen oder aber in Teilzeit gearbeitet wird.
Einen besonderen Schutz vor Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses genießen ebenfalls
- Beschäftigte, die nach dem Pflegezeitgesetz für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine kurzzeitige Arbeitsfreistellung bis zu zehn Tagen in Anspruch nehmen als auch Beschäftigte, die eine Pflegezeit bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob sie der Arbeit ganz fernbleiben oder ihre Arbeitszeit für diesen Zeitraum lediglich verringern.
- Beschäftigte, bis zu zwei Jahre lang einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen und hierfür die nach dem Familienpflegezeitgesetz Teilzeitarbeit beanspruchen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Zustimmung der Behörde ist bereits ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der oben genannten Pflegezeiten verboten, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn dieser Pflegezeiten.
Die einseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber während dieser Zeiten erst einmal untersagt. In wenigen, ganz bestimmten Fällen kann auf Antrag und nach Zustimmung der Gewerbeaufsicht eine Kündigung ausgesprochen werden. Ohne eine solche Zustimmung ist eine ausgesprochene Kündigung nichtig. Die SGD Süd ist immer dann zur Bearbeitung eines solchen Antrages zuständig, wenn sich der betroffene Arbeitsplatz in ihrem Aufsichtsbereich befindet, auch wenn der Betriebssitz woanders liegt.
Aufgaben im Kündigungsschutz:
Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Kündigung nach
- § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz bzw. § 2 Abs. 2 Familienpflegezeitgesetz.
- § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz
- § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Antragsformulare für einen Antrag auf Zulässigerklärung einer Kündigung:
Antrag auf Zulässigkeitserklärung einer Kündigung (Mutterschutzgesetz/ Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) (Word)
Antrag auf Zulässigkeitserklärung einer Kündigung (Mutterschutzgesetz/ Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) (pdf)
Antrag auf Zulässigerklärung einer Kündigung nach dem Pflegezeitgesetz/Familienpflegezeitgesetz
LKW-, Busfahrer sowie Fahrer von Kleintransportern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 t müssen ihre Tätigkeit so planen und ausführen, dass vorgegebene Lenkzeiten, Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen nicht über- bzw. unterschritten werden. Aufgrund des zunehmenden grenzüberschreitenden Warenflusses innerhalb Europas hat man sehr schnell die Notwendigkeit erkannt, durch europaweit einheitliche Vorgaben eine weitgehende Angleichung der geltenden Bestimmungen zu erreichen. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Fahrpersonalgesetz und ergänzenden nationalen Vorschriften, im Recht der Europäischen Union und dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals. Überlange Lenkzeiten sowie unzureichende Pausen- und Ruhezeiten gefährden nicht nur die Gesundheit der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie deren Sicherheit, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
Aufgaben im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr:
- Weitergehende Ermittlung und Ahndung der von Polizei und Bundesamt für Güterverkehr bei Kontrollen auf der Straße festgestellten Über- oder Unterschreitung der festgelegten Zeiten – hierbei zentrale Zuständigkeit für alle bundesweit festgestellten Verstöße, bei denen der Arbeitgeber des Fahrers im Bereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ansässig ist
- Überprüfung der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr im Rahmen von Betriebskontrollen
- Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr
- Beratung und Prävention z.B. im Rahmen von Vorträgen und Teilnahme an Truckerstammtischen
Kontakt
Zentralreferat Gewerbeaufsicht und Staatliche Gewerbeärzte
Tel: 06321.99-2421
Fax: 06321 99-32624
Email: referat21(at)sgdsued.rlp.de
Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt
Telefon: 06321 99-2421
Fax: 06321 33398
Email: referat23(at)sgdsued.rlp.de
Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz
Telefon: 06131 96030-0
Fax: 06131 96030-99
Email: referat22(at)sgdsued.rlp.de