Arbeitsmedizin

Der Aufgabenbereich der Arbeitsmedizin gliedert sich in den medizinischen Arbeitsschutz und die Beurteilung von Berufskrankheiten und wird von den Staatlichen Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzten wahrgenommen.

Die Arbeitsmedizin beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen beruflicher Tätigkeit und der menschlichen Gesundheit. Eine gesunde, sichere und menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes ist hierbei das oberste Ziel. Der Gesundheitsschutz dient sowohl der Wiederherstellung der Gesundheit nach arbeitsbedingten Beeinträchtigungen als auch präventiv, um berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen vorzubeugen und den Erhalt der Gesundheit aktiv zu fördern.

Den Staatlichen Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzten obliegen hierbei folgende Aufgaben:

  • Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern, Betriebsärzten und Arbeitsmedizinern
  • Beratung und Unterstützung der Gewerbeaufsicht und der Bergaufsicht
  • Prüfung von Gefährdungsbeurteilungen in Bezug auf den physischen und psychischen Gesundheitsschutz

Informationen zum Thema Arbeitsmedizin finden Sie hier: https://www.dgaum.de/themen/arbeitsmedizin/

 

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die versicherte Beschäftigte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Es handelt sich um Erkrankungen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere arbeitsbedingte Einwirkungen verursacht werden. Zudem müssen bestimmte Personengruppen diesen Einwirkungen bei ihrer beruflichen Tätigkeit in höherem Maß ausgesetzt sein als die übrige Bevölkerung. Diese Einwirkungen können beispielsweise durch bestimmte Chemikalien, dem Tragen schwerer Lasten oder hohem Lärm geschehen.

Bestandteil der Berufskrankheiten-Verordnung ist eine Auflistung aller bisher anerkannten Berufskrankheiten.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Anerkennung und Entschädigung einer nicht in der Berufskrankheitsverordnung aufgeführten Krankheit, soweit aufgrund neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse alle Voraussetzungen für die Bezeichnung der Krankheit als Berufskrankheit vorliegen.

Die gesetzlichen Unfallträger entscheiden darüber, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht. Die Staatlichen Gewerbeärzte und Gewerbeärztinnen wirken an diesen Berufskrankheiten-Verfahren mit. Sie haben die Möglichkeit, Beweiserhebungen zu fordern oder ein ärztliches Zusammenhangsgutachten zu erstellen.

Informationen zum Thema Berufskrankheiten finden sie hier: https://www.baua.de/DE/Themen/Praevention/Koerperliche-Gesundheit/Berufskrankheiten/Berufskrankheiten_node.html

 

Kontakt

Dr. Ann-Kathrin Jakobs
Staatliche Gewerbeärztin
Tel: 06321.99-2424
Fax: 06321 99-32624
Email: referat21(at)sgdsued.rlp.de