Schwarzer Stift auf einem Bauplanausschnitt

Bauwesen

Das Referat Bauwesen ist zentraler Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, Architektinnen und Architekten sowie für Bauherrinnen und Bauherren insbesondere in Fragen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts sowie bei Hochbaumaßnahmen, die eine finanzielle Zuwendung des Landes Rheinland-Pfalz erhalten.

Schwerpunkte

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist Obere Bauaufsichtsbehörde gemäß Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.
Als Obere Bauaufsichtsbehörde übt die SGD Süd Fachaufsicht über die Unteren Bauaufsichtsbehörden aus, welche in den Kreis- und Stadtverwaltungen angesiedelt sind.

Für die Erteilung von bauaufsichtlichen Genehmigungen sowie für Fragen, die mit dem Neubau, der baulichen Änderung und der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zu tun haben, sind grundsätzlich die oben genannten Verwaltungen als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Die Fachaufsicht der SGD Süd soll sicherstellen, dass die Unteren Bauaufsichtsbehörden ihre Aufgaben im Einklang mit dem öffentlichen Recht wahrnehmen. Hierbei steht die Beratung der Unteren Bauaufsichtsbehörden in allen technischen und rechtlichen Vollzugsaufgaben im Mittelpunkt. Das Referat 43 leistet damit einen wichtigen Beitrag zur einheitlichen Rechtsanwendung und Transparenz von Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden.

Das Referat 43 ist darüber hinaus in Bausachen zentraler Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, Architektinnen und Architekten, Bauherrinnen und Bauherren sowie Gemeinden. Diesbezüglich ist das Referat 43 auch zuständig für die Bearbeitung von Eingaben, Beschwerden und Petitionen mit baurechtlichem Bezug.

Zuständigkeiten im Einzelnen:
  • Fachaufsicht
  • Vollzug der Landesbauordnung
  • Kenntnisgabe- und Zustimmungsverfahren bei Vorhaben der Landesverteidigung
  • Mitwirkung bei Zulassungsverfahren für bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
  • Bearbeitung und Entscheidung über Beschwerden, Eingaben und Petitionen, auch im Bereich des Städtebaus
  • Prüfung der Widerspruchsentscheidungen der Kreis- und Stadtrechtsausschüsse in Bausachen
  • Entscheidungen über Widersprüche von Gemeinden
Links:

Auszug aus einem Städteplan

Nach Abschluss der von den Gemeinden als Träger der Planungshoheit in eigener Verantwortung durchzuführenden Bauleitplanverfahren sind Flächennutzungspläne nach § 6 Baugesetzbuch und nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungspläne nach § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch von kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur Genehmigung vorzulegen.

Referat 43 prüft, ob diese sogenannten „Bauleitpläne“ ordnungsgemäß zustande gekommen sind, ob sie mit den Vorschriften des Baugesetzbuches und den auf Grund des Baugesetzbuches erlassenen sowie sonstigen Rechtsvorschriften im Einklang stehen und ob die öffentlichen und privaten Belange gerecht abgewogen wurden. Es handelt sich um eine Rechtskontrolle und keine Zweckmäßigkeitskontrolle. Bestandteil ist hierbei eine umfassende Beratung der Gemeinden in rechtlicher und fachlicher Hinsicht.
 

Baufachliche Beteiligung der SGD Süd bei Baumaßnahmen, für welche das Land Rheinland-Pfalz die Gewährung einer Zuwendung vorsieht

Im Aufgabenbereich Zuwendungsbau (ZBau) begleitet die SGD Süd die Vorbereitung von Bauvorhaben Dritter (i.d.R. Orts- und Verbandsgemeinden, Städte, Landkreise seltener private Projektträger), welche seitens des Landes Rheinland-Pfalz finanziell gefördert werden sollen, in baufachlicher Hinsicht. Das Referat 43 „Bauwesen“ der SGD Süd nimmt dabei die Funktion der „technischen staatlichen Verwaltung“ für Hochbaumaßnahmen gemäß den Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts wahr.

Zentrales Anliegen des ZBau-Teams ist es, gemeinsam mit dem Bauherrn und dem zuständigen Förderressort eine angemessene Lösung für die jeweilige Bauaufgabe zu erzielen. Die Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger werden hinsichtlich der Standortwahl, des Raumprogramms, der Planung, Durchführung und Abrechnung ihres Bauvorhabens baufachlich beraten.

Wesentliche Querschnittsthemen Im Aufgabenbereich „ZBau“  sind die Gewährleistung der Barrierefreiheit, Fragen der Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energien. Zunehmend treten auch Fragen der lebenszyklusorientierten, ganzheitlichen Kostenbetrachtung in den Vordergrund.

Beurteilungsmaßstäbe:

Bei der Beurteilung der Projekte legen die Mitarbeitenden im Aufgabenbereich ZBau besonderes Augenmerk auf Gestaltungsqualität und die Zweckmäßigkeit der Planung sowie die Angemessenheit der Baukosten. Zielsetzung der baufachlichen Beteiligung ist zudem, darauf hinzuwirken, dass die zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt und ordnungsgemäß verwendet werden.

Aufgaben:

Das ZBau-Team arbeitet projekt- und ergebnisorientiert und versteht sich weniger als Prüfinstanz denn vielmehr als baufachliche Beratungsstelle im Zusammenhang mit der Gewährung finanzieller Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz. Die baufachlichen Aufgaben richten sich nach den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (ZBau)“ der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung.

Zu den baufachlichen Aufgaben des ZBau-Teams in der SGD Süd gehören insbesondere

  • die Klärung baufachlicher Fragen zu der beabsichtigten Fördermaßnahme,
  • die Mitwirkung bei der Vorbereitung des Förderantrags durch den Antragsteller,
  • die Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen durch den Antragsteller,
  • die Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen für den Förderantrag,
  • die Prüfung der Bauunterlagen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion sowie der Angemessenheit der geplanten Baukosten.
  • In der Regel erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme eine baufachliche Prüfung des Verwendungsnachweises den der Zuwendungsempfänger vorzulegen hat.
  • In einigen Fällen werden auch während der Bauausführung baufachliche Überprüfungen durchgeführt.

Darüber hinaus ermitteln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZBau-Teams die spezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben der Bauvorhaben gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde.

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen:

Seit 2016 gelten erhöhte Anforderungen an die Inhalte der zum Förderantrag gehörigen Bauunterlagen und deren baufachliche Prüfung (Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Nutzungskosten nach DIN 18960 und Lebenszykluskosten).

Maßnahmenspektrum und Zuwendungsbereiche:

Auf gesetzlicher Grundlage gewähren die jeweils zuständigen Fachressorts der Landesverwaltung finanzielle Zuwendungen [§ 23 LHO] aus Landesmitteln für Bauvorhaben, an deren Verwirklichung ein erhebliches Landesinteresse besteht. Dabei kann grundsätzlich sowohl eine Gemeinde als auch ein institutioneller oder privater Dritter Bauherr und somit Zuwendungsempfänger sein.

Das für die einzelne Baumaßnahme spezifische Bau- und Raumprogramm wird durch die zuständige Bewilligungsbehörde anerkannt. Für den Bauherrn ist daher der erste Ansprechpartner stets das jeweils fachlich zuständige Förderresort. Eine frühzeitige Hinzuziehung des ZBau-Teams liegt dabei im Interesse aller am Verfahren Beteiligten.

Das Team ZBau begleitet vielfältige Hochbaumaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Kommunale Investitionen, Schulbau, Sportstättenbau, Städtebauliche Erneuerung, Dorferneuerung. Auch bei Vorhaben der Tourismus-, Forschungs- und Technologieinfrastruktur, Maßnahmen von Landwirtschaft und Weinbau, sowie Baumaßnahmen der Kinder-/Jugend-/Familienförderung und die Errichtung von Wohnstätten und Studierendenwohnheime ist das Team ZBau baufachlich beteiligt.

Das ZBau-Team setzt das jeweilige Förderressort über das Ergebnis seiner baufachlichen Prüfung in Kenntnis, formuliert spezifische Auflagen an den Zuwendungsempfänger und teilt darüber hinaus dem Zuwendungsgeber die aus baufachlicher Sicht zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Baumaßnahme mit. Die Bewilligung der Zuwendung selbst und auch deren Auszahlung erfolgt innerhalb der einzelnen Förderressorts nach deren individuellen Regularien.

Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz:

Im Juli 2015 trat das „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)“ auf Bundesebene in Kraft. Das KInvFG soll den Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet durch die Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen. 

Der Bund hat zu diesem Zweck ein Sondervermögen mit einem Volumen von 3,5 Milliarden Euro eingerichtet. Aus diesem können die Länder in den Jahren 2015 bis 2023 kommunale Investitionen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent fördern. Im Fokus stehen ausdrücklich die „finanzschwachen Kommunen“.

Weitere Informationen zum Programm finden Sie hier.

 

Feuerlöscher und Löschschlauch in einem Flur

 

Der wesentliche Arbeitsbereich des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes stellt sich als behördeninterne wie auch als außenwirksame Dienstleistungsaufgabe dar.

 

 

Hierzu zählen

  • die brandschutztechnische Prüfung von Bauvorhaben in der Genehmigungszuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd nach
    • Bundesimmissionsschutzgesetz,
    • Abfallgesetz,
    • Wasserrecht und
    • im Bereich der Gewerbeaufsicht sowie
  • die brandschutztechnische Beratung der Unteren Bauaufsichtsbehörden und der Brandschutzdienststellen der Stadt- und Kreisverwaltungen und als
  • Ansprechpartner für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie für die Fachplanung in Fragen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes.

Kontakt

Referatsleitung
Sergey Baier
Telefon: 06321 99-2224

Städtebau
N.N.
 

Brandschutz
Marco Scheidel
Telefon: 06321 99-2551