Wiese mit einem Steifhaufen, Mohnblumen und einem Baum

Naturschutz

Rheinland-Pfalz verfügt über eine Vielzahl von Kultur- und Naturlandschaften mit einer hohen biologischen Vielfalt. Die Aufgabe der Oberen Naturschutzbehörde ist der Schutz, die Pflege sowie die Entwicklung und Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Dazu dienen die Landschaftsplanung, die Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, die Erstellung und Umsetzung der Bewirtschaftungsplänen zur Erhaltung und Entwicklung der Ziele der Natura-2000-Gebiete, die Organisation und Finanzierung von Naturschutzmaßnahmen zur Biotoppflege und -entwicklung (Naturschutzmanagement) und von Artenschutzmaßnahmen oder die naturschutzfachliche Begleitung von Einzelvorhaben um Beeinträchtigungen der Natur zu minimieren bzw. zu kompensieren.

Eine Auflistung der Arbeitsbereiche und Aufgaben finden Sie hier.

Aktuelle Informationen

Was tun bei der Sichtung einer Asiatischen Hornisse?

Sichtungen von Nestern der asiatischen Hornisse im Zuständigkeitsbereich der SGD Süd können von allen Bürgerinnen und Bürgern an das Postfach invasiveArten(at)sgdsued.rlp.de gemeldet werden. Meldungender Asiatischen Hornisse sind bitte immer mit Foto des Nestes abzugeben. Meldungen ohne Foto sind nicht verifizierbar. Des Weiteren bitten wir um Angaben zum genauen Fundort (Adresse, GPS-Daten), Name, E-Mail, Telefonnummer der Melder*in und eine kurze Beschreibung des Fundes

Aufgrund des hohen Aufkommens an Meldungen können wir nicht auf Ihre Meldung antworten. Wir bitten Sie daher von Nachfragen abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Die SGD Süd hat bsiher ca. 400 Nester der invasiven Asiatischen Hornisse entfernt. 

Sichtmeldungen von Einzeltieren der Hornisse dienen der Dokumentation der Verbreitung sowie dem Monitoring und sollten an den Artenfinder (artenfinder.rlp.de) gemeldet werden.

Wie erkenne ich die Asiatische Hornisse?

Die Asiatische Hornisse ist mit einer Körperlänge von 1,5 bis 2,4 cm etwas kleiner als die heimische Europäische Hornisse. Ihre Färbung weist deutliche Unterschiede auf. Die Europäische Hornisse zeichnet sich durch eine rotbraune Körperfärbung aus, die mit einem gelben Hinterleib und einer dunklen Zeichnung sowie einem gelben Gesicht kombiniert ist. Im Gegensatz dazu weist die Asiatische Hornisse eine überwiegend schwarze Färbung auf, wobei der Hinterleib von einem markanten orangegelben Band durchzogen wird. Das Gesicht dieser Art ist orangefarben, und die Beine sind durch ihre kräftige gelbe Färbung besonders auffällig. Ihr Stich ist vergleichbar mit dem anderer, heimischer Wespen.

Aufgabenbereiche

Rheinland-Pfalz verfügt über eine Vielzahl von Kultur- und Naturlandschaften mit einer hohen biologischen Vielfalt.

Ca. 2 % der Landesfläche sind als Naturschutzgebiete (NSG) ausgewiesen, knapp 20% wurden überdies als Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiete oder als Europäische Vogelschutzgebiete (VSG) gegenüber der EU gemeldet und somit sind sie Teil des kohärenten, europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“.

Diese wertvollen Flächen mit ihrer Artenvielfalt gilt es zu bewahren bzw. sie sollen durch geeignete regelmäßige Biotoppflege- oder Artenschutzmaßnahmen oder aber durch naturschutzorientierte, schonende Nutzung in guter und artenvielfältiger Ausprägung erhalten werden.

Das „Naturschutzmanagement Rheinland-Pfalz“ ist in diesem Zusammenhang ein ganz zentrales Instrument des Landes um den praktischen Biotop- und Artenschutz in der Landschaft zu realisieren. Mit fachlicher Beratung und der Organisation von Naturschutzmaßnahmen sorgt das Naturschutzmanagement dafür, dass der Naturschutz im Dialog und in Kooperation mit den Landnutzern und den verschiedenen Akteuren vor Ort in die Fläche kommt!

Die Naturschutzmanager arbeiten als externe Fachleute auf der Basis von Werkverträgen und im engen Zusammenspiel mit

  • dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)
  • Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd (SGD Nord, SGD Süd)
  • Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück (DLR R-N-H).

Neben dem Vertragsnaturschutz (mit fachlicher Steuerung durch das DLR R-N-H) ist die Biotopbetreuung (mit fachlicher Steuerung durch die jeweilige SGD) eine der Hauptaufgaben des Naturschutzmanagements.

Die Biotopbetreuung Rheinland-Pfalz gibt es seit Mitte der 80er Jahre. Das Aufgabenportfolio wurde dabei immer wieder angepasst und erweitert. Einige der derzeitigen Biotopbetreuer*innen sind schon sehr lange in diesem Arbeitsgebiet tätig und besitzen umfangreiche Erfahrungen und große Versiertheit.

Kreisweise organisiert (ggf. jeweils inkl. kreisfreier Städte) und mit dem fachlichen Hintergrund als Diplom Biologen oder Geographen, Diplom-Ingenieure der Landespflege, des Umweltschutzes oder der Agrarwirtschaft ausgestattet werden von den Biotopbetreuer*Innen im Bereich der SGD Süd derzeit jährlich rund 1.500 Biotoppflege- oder Artenschutzmaßnahmen organisiert und deren Umsetzung vor Ort fachlich begleitet. Der Schwerpunkt liegt dabei im Offenland!

Die fachliche Steuerung des von den Biotopbetreuer*Innen erarbeiteten, jährlichen Maßnahmenprogramms – in Abstimmung mit den Unteren Naturschutzbehörden – und die eigentliche Beauftragung und Finanzierung der Maßnahmen erfolgt über die Obere Naturschutzbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

Als räumliche Kulisse für Maßnahmen stehen bei der Biotopbetreuung insbesondere im Fokus:

Weitere Aufgabenfelder der Biotopbetreuung sind Öffentlichkeitsarbeit bzw. Beratung zu Naturschutzthemen sowie die Mitarbeit in anderen landesweit bedeutsamen Vorhaben.

Die Maßnahmen der Biotopbetreuung sind im „Landschaftsinformationssystem der Landesnaturschutzverwaltung“ (LANIS) unter der Rubrik „nachhaltige Naturschutzmaßnahmen“ bzw. „MAS Maßnahmen“ dokumentiert und für jede/n Interessierte/n einsehbar.

Liste der Biotopbetreuer*Innen für den Bereich der SGD Süd.

Mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird seit der Einführung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 1976 versucht, Natur und Landschaft auch in der „Normallandschaft“ außerhalb von besonderen Schutzgebieten flächig zu erhalten.

Eingriffe sind definiert als „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“ (§ 14 Abs. 1 BNatSchG).

Aufgrund dieser bewusst sehr umfassend gewählten Definition fallen verschiedenste Vorhaben unter die Eingriffsregelung. Am offensichtlichsten wird die „Gestalt oder Nutzung von Grundflächen“ bei Bauvorhaben verändert, z. B. bei dem Bau von Gebäuden oder Infrastruktur, wie Bahnlinien und Straßen, oder dem oberirdischen Abbau von Rohstoffen. Aber auch Veränderungen der bisherigen Bodennutzung, wie beispielsweise die Änderung einer Grünlandnutzung in Ackerbau, oder die Gewinnung von Grundwasser sind als Eingriff zu werten.

Verfahren

Aufgabe der Oberen Naturschutzbehörde ist es, jährlich eine Vielzahl von Vorhaben hinsichtlich der rechtskonformen Abarbeitung der Eingriffsregelung zu begleiten (Verfahren siehe auch § 17 BNatSchG). Die Naturschutzbehörde wird von der zuständigen Zulassungsbehörde im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren im Benehmen gehört. Für Eingriffsvorhaben, die keiner behördlichen Zulassung bedürfen, ist die Naturschutzbehörde für die erforderliche Eingriffsgenehmigung zuständig.

Grundprinzipien der Eingriffsregelung

Vorrangiges Ziel der Eingriffsbewältigung ist die Vermeidung von negativen Folgen für die Natur und die Landschaft (§ 15 Abs. 1 BNatSchG). Jeder Vorhabenträger ist somit aufgefordert, seine Planung und Umsetzung soweit zumutbar so zu optimieren, dass Beeinträchtigungen der Natur und des Landschaftsbildes gar nicht erst eintreten bzw. minimiert werden. Diesem Vermeidungsgebot kommt im Hinblick auf den beobachteten Rückgang der biologischen Vielfalt sowie der Bedeutung eines intakten Naturhaushaltes für uns Menschen eine zunehmende Bedeutung zu.

Unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind durch landschaftspflegerische Maßnahmen zu kompensieren d. h. im räumlich-funktionalen Zusammenhang auszugleichen oder im betroffenen Naturraum gleichwertig zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Die Funktion dieser Kompensationsmaßnahmen ist durch den Vorhabenträger so lange sicherzustellen, wie die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch sein Vorhaben wirken.

Können Beeinträchtigungen weder vermieden noch kompensiert werden und sind die Belange des Vorhabens wichtiger als die Belange des Naturschutzes ist als letztes Mittel ein Ersatz in Geld zu leisten. Diese Ersatzzahlungen sind für dann für Aufwertungsmaßnahmen der Natur zu verwenden.

Die Obere Naturschutzbehörde begleitet Ersatzzahlungsprojekte bzw. kann diese auch selbst durchführen.

Kompensationsverzeichnis

Im digitalen Kompensationsverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz (KSP) werden die festgesetzten Kompensationsflächen und –maßnahmen erfasst. Der Eingriffsverursacher oder ein von ihm beauftragtes Planungsbüro hat seit Juni 2018 vor Zulassung des Vorhabens die digitalen Angaben hierfür bereitzustellen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger erfahren im „Landschaftsinformationssystem der Landesnaturschutzverwaltung“ (LANIS) unter der Rubrik „Nachhaltige Naturschutzmaßnahmen“ und „Kompensationsverzeichnis“, wo diese Naturschutzflächen liegen und welche Maßnahmen auf diesen vorgesehen sind. Das Verzeichnis ist noch nicht vollständig; Maßnahmen aus älteren Vorhaben werden noch nachgetragen.

Weitergehende Informationen

Detaillierte Hinweise zu den Rechtsgrundlagen der Eingriffsregelung, dem Kompensationsverzeichnis KSP oder dem 2021 eingeführten Verfahren zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Internetseite des Klimaschutzministeriums.

Die Gewährung bestimmter EU-Agrarzahlungen ist geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften. Diese Verknüpfung wird als Konditionalität bezeichnet. Die Einhaltung der Verpflichtungen wird jährlich stichprobenweise sowie aufgrund konkreter Anlässe kontrolliert.

Im Zuständigkeitsbereich der SGD Süd werden durch die Obere Naturschutzbehörde die Kontrollen zu den Standards Vogelschutzrichtlinie (GAB 3) und FFH-Richtlinie (GAB 4) durchgeführt. Hierbei darf u.a. die Bewirtschaftung im Bereich eines Natura 2000-Gebietes nicht die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der europäischen wildlebenden Vogelarten (z.B. Biotope des § 30 BNatSchG) sowie die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile (insbesondere FFH-Lebensraumtypen) erheblich beeinträchtigen.

Zudem sind unabhängig von Natura 2000-Gebieten die Landschaftselemente des § 23 GAPKondV zu erhalten. Diese werden zusammen mit dem Prüfdienst Agrarförderung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Mosel kontrolliert. Im Falle eines Verstoßes werden gegebenenfalls Sanktionen festgelegt.

Weitergehende Informationen können der Infobroschüre Konditionalität (im Downloadbereich der ADD) entnommen werden.

Kontakt

Referatsleitung
Bianca Goll
Tel.: 06321 99-2340