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Asbest
Allgemeines zum Thema Asbest
Der Begriff „Asbest“ bezeichnet eine Gruppe von extrem feinfaserigen (Faserdurchmesser bis zu 2 μm) silicatischen Mineralien. Das Wort Asbest leitet sich von dem griechischen Wort „asbestos“ ab und bedeutet „unlöschbar“. Asbest ist beständig sowohl gegen Feuer und extreme Hitzeeinwirkung als auch gegen Säure und besitzt außerdem eine hohe Zugfestigkeit. Wegen seiner Eigenschaften fand Asbest schon vor über 100 Jahren Verwendung in industriellen und verbrauchernahen Anwendungen.
Die Gefahrstoffverordnung gilt zum Thema Asbest ebenfalls für den nichtgewerblichen Bereich, das heißt auch Privatpersonen müssen sich an die Vorschrift halten.
Kontakt
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Seit langem sind die von Asbest ausgehenden gesundheitlichen Gefahren bekannt. Der Zusammenhang zwischen Asbest und gesundheitlichen Risiken wurde in Deutschland bereits 1942 erkannt. Der von ihm ausgelöste Lungenkrebs wird seit dieser Zeit als Berufskrankheit anerkannt.
Die gesundheitliche Gefahr von Asbest geht von seinen nadelförmigen nanoskaligen Fasern aus. Sie sind biobeständig und lösen sich im Unterschied zu vielen anderen Fasern im Körper nicht auf. Bei einer Erkrankung kommt es zu Narbenbildung und Verhärtung des Lungengewebes. Es entsteht die Asbeststaublunge, medizinisch als Asbestose bezeichnet. Auch das Rippenfell kann in Mitleidenschaft gezogen werden.
Wegen der mit Asbest verbundenen Gesundheitsgefährdung wurden die Verwendung und die Herstellung von asbesthaltigen Produkten 1993 verboten. Trotz dieses Verwendungsverbots sind die mit Asbest einhergehenden Gesundheitsgefährdungen noch immer latent vorhanden, da die von Asbest verursachten Erkrankungen erst Jahrzehnte später auftreten. Die mittlere Latenzzeit beträgt mehr als 30 Jahre. Allein in Deutschland sterben jährlich ungefähr 1.500 Menschen an den Folgen von Asbest.
Sowohl die Zahl der Todesfälle, die persönlichen Einzelschicksale als auch die enormen Kosten für Berufsgenossenschaften und Volkswirtschaft machen deutlich, dass Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigem Material unerlässlich sind.
Heute darf Asbest in Europa nicht mehr verwendet werden. Zulässig ist nur noch die fachgerechte Beseitigung von Asbest bzw. asbesthaltigem Material.
Ob ein Baustoff krebserzeugende Asbestfasern enthält, kann explizit nur im Labor durch Durchführung einer Materialanalyse mittels Elektronenrastermikroskop festgestellt werden.
Bei Gebäuden die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, besteht der Generalverdacht, dass sie asbestbelastet sind. Nachfolgend werden zur besseren Einschätzung die häufigsten Produkte, in denen Asbest verarbeitet wurde, genannt:
- Dachplatten
- Fassadenplatten
- Fassadenelemente an Fertighäusern
- Fensterbänke und Fensterkitte
- Verblendungen an Rollladenkästen
- Rohre im Erdreich
- Kaminaufsätze
- Abluftschächte
- Bodenbeläge, z.B. aus Kunststoff, PCV oder Vinyl
- Fußbodenkleber
- Hallenböden
- Spritzasbest als Verkleidung von Stahlkonstruktionen
- Weiche Brandschutzplatten
- Brandschutzklappen und Dichtungen in Lüftungsanlagen
- Dichtungen in Rohrleitungen
- Rohr-Isolierungen
- Fliesenkleber, Spachtelmasse und Wandputze
Bei ASI-Arbeiten sind sowohl personelle, als auch materielle und technische Voraussetzungen zu erfüllen.
Gewerbetreibende, die beabsichtigen Asbestarbeiten durchzuführen, müssen die erforderliche Sachkunde besitzen. Folgende Lehrgänge werden von Lehrgangsträgern für die Erlangung der Sachkunde angeboten:
- Sachkundelehrgang nach TRGS 519 Anlage 3.
Dieser berechtigt zum Umgang mit schwach gebundenen (hochgefährlichen) Asbestprodukten - Sachkundelehrgang nach TRGS 519 Anlage 4
Dieser berechtigt zum Umgang mit festgebundenen Asbestprodukten
Eine erworbene Sachkunde ist sechs Jahre lang gültig. Durch Besuch eines Auffrischungslehrganges (TRGS 519 Anlage 5) kann die Sachkunde um weitere sechs Jahre verlängert werden.
Asbestsanierungen sind auf Grund der GefahrstoffVO der Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht) vor Beginn anzuzeigen.
Die für die ASI-Arbeiten eingesetzten Beschäftigten müssen die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Sie müssen beispielsweise in der Lage sein, Arbeiten mit Schutzanzügen unter jeweils erforderlichem Atemschutz durchzuführen.
Neben persönlichen Schutzmaßnahmen müssen auch sicherheitstechnische Maßnahmen getroffen und in einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. So muss beispielsweise durch Personen- und Materialschleusen die Verbreitung von Asbeststaub in die Umgebung vermieden werden.
Der Arbeitgeber hat aufgrund des § 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Das Aufstellen von Photovoltaikanlagen ist sowohl aus Sicht des Umweltschutzes als auch energiepolitisch zu begrüßen, stellt aber ein Problem dar, wenn als Standort ein Asbestzementdach gewählt wird. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung verbieten sowohl die Überdeckung von Asbestzementdächern bzw. auch die Aufständerung auf Asbestzementdächern. Bei der Bearbeitung von Asbestzementdächern werden gefährliche Asbestfasern freigesetzt. Auch das Begehen eines Asbestzementdaches steht nicht im Einklang mit dem Verwendungsverbot der Gefahrstoffverordnung.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn die Errichtung von Solarenergieanlagen mit der Sanierung vorhandener Asbestzementdächer kombiniert wird.
Mit der Aktualisierung der Gefahrstoffverordnung (GefSoffV) im Dezember 2024 ergeben sich nun auf Grund von § 5a GefStoffV auch Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen, das heißt für ,Bauherren.
Der Veranlasser hat vor Beginn der Tätigkeit dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren hat der Veranlasser dem ausführenden Unternehmen das Baujahr des Objekts, bzw. sollte dies zwischen 1993 und 1996 liegen, das Datum des Baubeginns, schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Grundsätzlich gibt es ein Verbot für alle Arbeiten an und mit asbesthaltigen Materialien, unabhängig ob Privatpersonen oder Gewerbetreibende die Arbeiten ausführen.
Ausgenommen von diesem Vebot sind für Privatpersonen nur Tätigkeiten im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Jedoch müssen auch Privatpersonen bei Arbeiten an asbesthaltigen Materialien die Vorgaben der Schutzvorschrift TRGS 519 eingehalten, um eine Freisetzung von Asbestfasern zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dies ist notwendig sowohl für den Schutz der Umwelt als auch für den Schutz von Personen.
Die Anforderungen an Privatpersonen zur Duchführung von Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien sind sehr hoch. So müssen Privatpersonen spezielle Ausrüstungen (z.B. Personenschleuse), Maschinen (z.B. Unterdruckhaltegerät), Schutzausrüstung, etc. verwenden, genauso wie sie für Gewerbetreibende erforderlich sind.
Die weiteren Anforderungen der TRGS 519, wie die erfolgreiche Teilnahme am Sachkundelehrgang und Anzeige der Arbeiten gelten für Privatpersonen, die ausschließlich allein in ihrem Privatbereich die Arbeiten ausführen, nicht.
Sobald eine weitere Person wie Partner, Familienmitglied, Nachbar oder Freund unterstützt, ist die Tätigkeit als gewerbeähnlich einzustufen. Damit sind dann alle gesetzlichen Anforderungen, die für gewerbliche Arbeitgeber gelten, zu erfüllen.
Formulare
- Antrag gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung(73 KB)
- Anlage 1.1 zu TRGS 519 - unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien(41 KB)
- Anlage 1.2 zu TRGS 519 - ergänzende Mitteilung von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige für Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien(32 KB)
- Anlage 1.3 zu TRGS 519 - objektbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien(38 KB)
- Anlage 1.4 zu TRGS 519 - Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan(45 KB)
- Anlage 1.5 zu TRGS 519 - ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für ASI-Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14.1 TRGS 519(38 KB)
Links
Allgemeine Links
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (www.dguv.de)
SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH Mainz (www.sam-rlp.de)
Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Mainz (www.lfu.rlp.de)
Spezielle Hinweise
Asbest-Regelungen zum Inverkehrbringen und zum Schutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/674016/publicationFile/55582/artikel18.pdf
Asbestsanierung: Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGIA)
http://www.dguv.de/bgia/de/pra/asbest/index.jsp
Anwendung und Substitution: Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGIA)
http://www.dguv.de/bgia/de/fac/asbest/substitution/index.jsp
Informationen der BG Bau zu Asbest beim Bauen im Bestand:
https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/Broschuere_Flyer/Leitfaden_Asbest_Bauen_im_Bestand.pdf