Entschädigung und Enteignung
Die Enteignungsbehörde für das südliche Rheinland-Pfalz ist im Referat 44 der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd angesiedelt. Sie ist für die Durchführung von Enteignungs-, Entschädigungsfestsetzungs- und Besitzeinweisungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Landbeschaffungsgesetz sowie nach dem Landesenteignungsgesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit Spezialgesetzen (wie z.B. den Straßengesetzen oder dem Energiewirtschaftsgesetz) zuständig.
Eine Enteignung kann grundsätzlich nur aufgrund eines Gesetzes sowie zum Wohle der Allgemeinheit und auf der Basis vorgeschalteter Fachplanungsverfahren – wie z.B. einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Straße erfolgen. Dabei sind die Enteignungsbetroffenen dem Wert des Enteignungsgegenstandes entsprechend in Geld oder – unter bestimmten Voraussetzungen – durch Bereitstellung von Ersatzland zu entschädigen.
Die Enteignungsbehörde wird erst dann auf Antrag des jeweiligen Maßnahmenträgers tätig, wenn die Verhandlungen mit den betroffenen Grundstückeigentümern erfolglos geblieben sind.
Bei Maßnahmen, die unter besonderem Zeitdruck stehen (z.B. Ausbau von Bundesautobahnen, Bau von Ortsumgehungen) hat die Enteignungsbehörde – bei Vorliegen der in den einschlägigen Gesetzen normierten Voraussetzungen - den Maßnahmenträger (z.B. die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger) auf Antrag in einem Eilverfahren kurzfristig und losgelöst von der späteren Regelung der Eigentumsverhältnisse in den Besitz benötigter Grundstücksflächen einzuweisen, um so die zügige Fortführung und Fertigstellung einer Maßnahme sicherzustellen und dabei u.a. auch unnötige Baustillstandskosten zu vermeiden.
Die Grundstückseigentümer oder sonstige Betroffene (z.B. Pächter, Nießbrauchsberechtigte) werden für die durch den Besitzentzug erlittenen Vermögensnachteile gesondert entschädigt.
Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung ist die Enteignungsbehörde als unabhängige Mittlerin zwischen den Beteiligten bestrebt, das Mittel einzusetzen, welches am geringsten in die Rechte des Betroffenen eingreift. So kann anstelle der „Vollenteignung“ unter gewissen Voraussetzungen die Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ausreichen, um den Enteignungszweck (z.B. grundbuchrechtliche Absicherung einer Gasleitung) zu erreichen. Bei einer Vielzahl von Betroffenen kann unter Umständen die Beantragung einer Unternehmensflurbereinigung das mildere Mittel darstellen.
Zur Minderung besonders massiver Betroffenheiten mehrerer Grundeigentümer sorgt die Enteignungsbehörde dafür, dass das der Enteignung vorrangige mildere Mittel wie die Baulandumlegung und die Bodenordnung im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung zur Anwendung kommt.
Verfahrensarten
Die Enteignungsbehörde führt unterschiedliche Verfahren durch:
Besitz bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft und fällt nicht immer mit dem Eigentumsrecht zusammen (vgl. Pacht- und Mietverhältnis).
Im Besitzeinweisungsverfahren wird der Maßnahmenträger vorzeitig (d.h. ohne das Ergebnis eines Enteignungsverfahrens abzuwarten) in den Besitz benötigter Flächen eingewiesen. Damit kann er mit der Maßnahme beginnen, ohne das Eigentum erlangt zu haben.
Nach entsprechender Antragstellung und Einleitung des Enteignungsverfahrens durch die entsprechende Einladung der Beteiligten zu einem persönlichen Erörterungsgespräch ist die Enteignungsbehörde bestrebt, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
Der von der Maßnahme Betroffene hat zu jeder Zeit die Möglichkeit, die Bauerlaubnis vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche zu erteilen.
Die Frage der endgültigen Entschädigung wird dann ggf. in einem gesonderten Verfahren (z.B. Enteignungsverfahren) geprüft. Sofern auch hier keine Annäherung zwischen den Beteiligten zu erzielen ist, setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für das Besitzeinweisungsverfahren sind - wie im Enteignungsverfahren – in Fachgesetzen oder im Landesenteignungsgesetz enthalten. Dabei muss der Vorhabenträger die Notwendigkeit besonders begründen. Das Besitzeinweisungsverfahren wird - im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren - mit verkürzten Verfahrensfristen durchgeführt.
Zulässigkeit - Besondere Voraussetzungen
- vollziehbare / rechtsverbindliche Planung
- sofortiger Baubeginn aus Gründen des Allgemeinwohls (dringend) geboten
- Bauerlaubnis nicht erteilt, auch nicht unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche
- zur Beweissicherung evtl. Zustandsfeststellung der Flächen
Liegen die Voraussetzungen der Besitzeinweisung vor, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluss und weist den Vorhabenträger vorzeitig in den Besitz der benötigten Fläche ein. Sie legt den Zeitpunkt fest, in dem der Besitz von dem bisherigen Besitzer auf den Maßnahmenträger übergeht.
Ab dem Wirksamwerden der Besitzeinweisung setzt die Verzinsung des Entschädigungsanspruches ein.
Rechtsbehelf
Den Besitzeinweisungsbeschluss können die Beteiligten gerichtlich überprüfen lassen.
Antragstellung
Nach entsprechender Antragstellung und Überprüfung der Antragsunterlagen leitet die SGD Süd als Enteignungsbehörde mit der Ladung der Beteiligten zu einem Erörterungstermin das Enteignungsverfahren ein.
Erörterungstermin
Im Rahmen des Erörterungstermins versucht die Enteignungsbehörde im persönlichen Gespräch zwischen den Parteien zu vermitteln und eine für alle Seiten tragbare Lösung zu finden. Hierbei wird sowohl die Enteignungs- als auch die Entschädigungsfrage diskutiert.
Sofern eine Einigung erzielt werden kann, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese zu beurkunden. Diese Einigungsurkunde steht einem notariellen Kaufvertrag gleich.
Ergänzend ist anzumerken, dass einmalige Entschädigungsbeträge mit 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) ab der Erteilung einer Bauerlaubnis verzinst werden.
Beschluss
Ist eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu realisieren, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluss über den Enteignungsantrag (z.B. durch Entzug des Eigentums bzw. dessen Belastung mit einer beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit). Darin setzt sie auch die für die Inanspruchnahme zu leistende Entschädigung nebst Zinsen fest.
Ausführungsanordnung
Um den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderungen zu bestimmen, erlässt die Enteignungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses und Leistung der Entschädigung eine Ausführungsanordnung.
Am Ende des Verfahrens wird beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderungen (Umschreibung der Eigentümer, Belastung mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit) beantragt.
Rechtsbehelf
Der Enteignungsbeschluss und die Ausführungsanordnung sind Verwaltungsakte, die gerichtlich überprüft werden können.
Sofern in das Eigentum aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme eingegriffen wird, kann die Frage der endgültigen Entschädigungsregelung auf Antrag eines Betroffenen im Rahmen eines Entschädigungsfestsetzungsverfahrens geprüft und geklärt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 39 – 44 BauGB (Baugesetzbuch) - Planschaden -
- § 19 a FStrG (Bundesfernstraßengesetz) - bei vorläufigen notariellen Kaufpreisvereinbarungen -
Entschädigungsfestsetzungsbeschluss
Wie auch im Falle eines Enteignungsverfahrens ist auch hier die Enteignungsbehörde bestrebt, in jedem Verfahrensstadium auf eine gütliche Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten hinzuwirken.
Sofern dieses Ziel nicht erreicht werden kann, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluss über etwaige Entschädigungsansprüche und setzt neben der Entschädigungshöhe auch die zu leistenden Zinsen fest.
Rechtsbehelf
Der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss kann durch Rechtsbehelf angefochten und gerichtlich überprüft werden.
Kontakt
Referatsleitung
Sergey Baier
Telefon: 06321 99-2224
Gesetze und Grundlagen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2005)
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -)
- Landeswassergesetz (LWG)
- Landbeschaffungsgesetz (LBG)