Gut zu wissen
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Eckhard Altherr
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- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2005)
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -)
- Landeswassergesetz (LWG)
- Landbeschaffungsgesetz (LBG)
Entschädigung und Enteignung
Die Enteignungsbehörde für das südliche Rheinland-Pfalz ist im Referat 44 der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd angesiedelt. Sie ist für die Durchführung von Enteignungs-, Entschädigungsfestsetzungs- und Besitzeinweisungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Landbeschaffungsgesetz sowie nach dem Landesenteignungsgesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit Spezialgesetzen (wie z.B. den Straßengesetzen oder dem Energiewirtschaftsgesetz) zuständig.
Eine Enteignung kann grundsätzlich nur aufgrund eines Gesetzes sowie zum Wohle der Allgemeinheit und auf der Basis vorgeschalteter Fachplanungsverfahren – wie z.B. einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Straße erfolgen. Dabei sind die Enteignungsbetroffenen dem Wert des Enteignungsgegenstandes entsprechend in Geld oder – unter bestimmten Voraussetzungen – durch Bereitstellung von Ersatzland zu entschädigen.
Die Enteignungsbehörde wird erst dann auf Antrag des jeweiligen Maßnahmenträgers tätig, wenn die Verhandlungen mit den betroffenen Grundstückeigentümern erfolglos geblieben sind.
Bei Maßnahmen, die unter besonderem Zeitdruck stehen (z.B. Ausbau von Bundesautobahnen, Bau von Ortsumgehungen) hat die Enteignungsbehörde – bei Vorliegen der in den einschlägigen Gesetzen normierten Voraussetzungen - den Maßnahmenträger (z.B. die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger) auf Antrag in einem Eilverfahren kurzfristig und losgelöst von der späteren Regelung der Eigentumsverhältnisse in den Besitz benötigter Grundstücksflächen einzuweisen, um so die zügige Fortführung und Fertigstellung einer Maßnahme sicherzustellen und dabei u.a. auch unnötige Baustillstandskosten zu vermeiden.
Die Grundstückseigentümer oder sonstige Betroffene (z.B. Pächter, Nießbrauchsberechtigte) werden für die durch den Besitzentzug erlittenen Vermögensnachteile gesondert entschädigt.
Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung ist die Enteignungsbehörde als unabhängige Mittlerin zwischen den Beteiligten bestrebt, das Mittel einzusetzen, welches am geringsten in die Rechte des Betroffenen eingreift. So kann anstelle der „Vollenteignung“ unter gewissen Voraussetzungen die Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ausreichen, um den Enteignungszweck (z.B. grundbuchrechtliche Absicherung einer Gasleitung) zu erreichen. Bei einer Vielzahl von Betroffenen kann unter Umständen die Beantragung einer Unternehmensflurbereinigung das mildere Mittel darstellen.
Zur Minderung besonders massiver Betroffenheiten mehrerer Grundeigentümer sorgt die Enteignungsbehörde dafür, dass das der Enteignung vorrangige mildere Mittel wie die Baulandumlegung und die Bodenordnung im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung zur Anwendung kommt.