Immissionsschutz

Siloanlage

Immissionen sind auf Menschen, Tiere, Pflanzen sowie auf die gesamte Umwelt sich auswirkende Einflüsse. Hierzu gehören Luftverunreinigungen genauso wie Geräusche, Erschütterungen, Licht oder Wärme.

Ziel des Immissionsschutzes ist es, durch Übewachungstätigkeiten der Betriebe deren Umweltbelastungen auf ein für Mensch und Natur verträgliches Maß zu beschränken.
Der Überwachung durch die Abteilung Gewerbeaufsicht unterliegen die Schadstoffausstöße neuer und bestehender Industrie- und Gewerbeanlagen zum Beispiel hinsichtlich Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Überprüfung der Industrieanlagen hinsichtlich ihrer Sicherheitsstandards, damit beispielsweise Brände oder Explosionen ausgeschlossen werden können.

Gleichfalls haben Bürger, die in der Nähe von gewerblichen Betrieben wohnen die Möglichkeit, sich bei der Abteilung Gewerbeaufsicht über von diesen Betrieben ausgehende Störungen wie Lärmbelästigungen oder unangenehme Gerüche zu beschweren oder auch Rat einzuholen.

Feldlandschaft mit einem Windpark und bewölktem Himmel

Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen von mehr als 50 m Gesamthöhe sind seit 2023 bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen zentralisiert. Für kleinere Anlagen ist in der Regel eine baurechtliche Genehmigung bei den kreisfreien Städten und Landkreisen einzuholen.

Durch die Hochzonung soll eine Vereinfachung, Vereinheitlichung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren erfolgen, um den dringenden erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien, vor allem der Windenergie, entscheidend zu fördern.

Die Zentralisierung auf die staatliche Ebene der Struktur- und Genehmigungsdirektionen geht auf einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der die Regierung tragenden Parteien zurück. Zuvor waren in Rheinland-Pfalz für diese Verwaltungsaufgabe die 12 kreisfreien Städte und die 24 Landkreise zuständig. Bereits eingeleitete Verwaltungsverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden zu Ende geführt. Die Unterrichtung der Behörde über das geplante Vorhaben stellt im Rahmen dessen den Beginn des Verwaltungsverfahrens dar.

Aufgaben:

  • Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
  • Vollzug der Genehmigungsbescheide von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
  • Durchführung von Genehmigungsverfahren nach § 31k BImSchG zu Abweichungen der Vorgaben zu nächtlichen Schallemissionen und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen
  • Fachliche Beratung zu technischen Fragestellungen im Zusammenhang mit Windenergieanlagen

Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserem Downloadbereich unter Download/Gewerbeaufsicht/Immissionsschutz.

Bei Fragen rund um das Thema Windenergie können Sie sich gerne unter folgender Email-Adresse melden: windenergie(at)sgdsued.rlp.de

Hier geht es zur Online-Antragsstellung auf Genehmigung von Windkraftanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Rahmen des OZG.
Den entsprechenden Formularsatz können Sie hier herunterladen.

Lärm und Erschütterungen können nicht nur eine erhebliche Belästigung darstellen, sondern je nach Intensität und Dauer sogar zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Menschen führen. Gerade in der Nähe von Industrie- oder Gewerbeanlagen können Belästigungen durch Lärm oder auch Erschütterungen auftreten.

Die Abteilung Gewerbeaufsicht kann hier durch Messungen die Einhaltung der Richtwerte für Geräusche in der Nachbarschaft, aber auch am Arbeitsplatz sicherstellen.

Bereits bei der Planung und Aufstellung von Bebauungsplänen und den nachfolgenden Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industriebetrieben wird die Abteilung Gewerbeaufsicht zur Vermeidung oder Verminderung von späteren Nutzungskonflikten beteiligt.

Aufgaben:

  • Überprüfung von Lärmarbeitsplätzen und Einleitung evtl. notwendiger Abhilfemaßnahmen
  • Beratung von Betrieben in Lärmminderungsfragen
  • Überprüfung der Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm, Körperschall und Erschütterung von gewerblichen Anlagen
  • Abgabe fachtechnischer Stellungnahmen im Rahmen von bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
  • fachtechnische Stellungnahmen zu Flächennutzungs- und Bebauungsplänen hinsichtlich möglicher späterer Nutzungskonflikte

Die nachhaltige Sicherstellung sauberer Luft und guter Luftqualität ist Ziel der Luftreinhaltung.

Hier konnten seit den 80er Jahren durch die Einführung neuer Technologien erhebliche Verringerungen der Emissionen in Industrie, Verkehr sowie Land- und Forstwirtschaft erreicht werden.

Auch in Zukunft müssen Belastungen unserer Luft weiter reduziert werden. So schreibt das Bundesimmissionsschutzgesetz vor, dass zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Schäden durch Luftverunreinigungen, die Neuerrichtung und Änderung industrieller Anlagen einer Genehmigung bedürfen (mit entsprechenden Begrenzungen von u.a. Luftschadstoffen).

Während des Betriebes dieser Anlagen müssen Immissions- und Emissionswerte für Luftschadstoffe, dazu gehören auch Gerüche, überwacht werden.

Aufgaben:

  • Information über emissionsarme Verfahren nach dem Stand der Technik
  • Auswertung von Emissionsmessberichten
  • Veranlassung der Durchführung von Schadstoffmessungen
  • Veranlassung der Durchführung von Immissionsmessungen
  • Entgegennahme von Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern und deren Überprüfung
  • Veranlassung ggfs. erforderlicher Maßnahmen zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte
  • Verhängung von Bußgeldern bei entsprechenden Gesetzesverstößen

Zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – sogenannten Störfällen –, hat der europäische und nationale Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die spezielle Anforderungen an die Betriebsbereiche von Unternehmen stellen. Diese Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – 12. BImSchV) gelten für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer bestimmten Mengenschwelle vorhanden sind. Dies können Chemieanlagen, große Tanklager oder Raffinerien sein, aber auch Anlagen zur Herstellung explosiver Stoffe oder Gefahrstofflager.

Für diese Betriebsbereiche im Geltungsbereich der Störfallverordnung ist sicherzustellen, dass sie von einem behördlichen Inspektionsplan erfasst werden. Auf der Grundlage des Inspektionsplans sind regelmäßige Programme für routinemäßige Vor-Ort-Inspektionen zu erstellen. Der räumliche Geltungsbereich des vorliegenden Inspektionsplans erstreckt sich auf das Bundesland Rheinland-Pfalz und gilt für alle Störfallbetriebe des Landes. Er wird regelmäßig geprüft und, sofern erforderlich, jährlich aktualisiert.

Aufgaben:

  • Beratung hinsichtlich der Betreiberpflichten nach Störfallverordnung
  • Prüfung von Anzeigen
  • Durchführung plan- und regelmäßiger Vor-Ort-Inspektionen
  • Prüfung von Sicherheitsberichten und des Sicherheitsmanagements
  • Zusammenarbeit mit dem Katastrophenschutz

Hinweis:

  • Anzeigeformulare nach §23a BImSchG und §7 Störfallverordnung finden Sie im Downloadbereich

Bakterien unter dem Mikroskop

Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBI. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet. Sie trat einen Monat nach der Verkündung in Kraft (am 19. August 2017).

In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Nicht in den Anwendungsbereich hingegen fallen geschlossene Anlagen oder Anlagen, die unter für Legionellen ungünstigen Lebensbedingungen betrieben werden (hohe Temperaturen, hohe oder niedrige pH-Werte, hoher Salzgehalt).

Im Immissionsschutzrecht sind Anforderungen zur Gefahrenabwehr gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 des BImSchG sowie Anforderungen zur Vorsorge nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 des BImSchG möglich.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bundesweit eine weitere Verordnung zum BImSchG verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden: Die Verordnung greift dabei auf bereits bestehende VDI Richtlinien für Kühltürme, Nassabscheider und Verdunstungskühlanlagen zurück (VDI 20147 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1) und wurde um Anzeige-, Überwachungs- und Berichtspflichten ergänzt.

Die 42. BImSchV enthält verpflichtende Regelungen

  • zu Anforderungen an die Errichtung und die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen,
  • zur Anzeige von Anlagen,
  • zur Eigenüberwachung und Dokumentation durch den Betreiber,
  • zu regelmäßigen mikrobiologischen Laboruntersuchungen durch akkreditierte Prüflabore,
  • zum System intensivierter Betriebskontrollen anhand gestufter Prüfwerte,
  • zu Informationspflichten bei Überschreitung von Maßnahmenwerten,
  • zu Pflichten bei Störungen des Betriebes und
  • zur Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Die Verordnung konstituiert und konkretisiert somit den hygienisch einwandfreien Betrieb einer Anlage erstmals verbindlich als Betreiberpflicht. Ziel ist es, die Gefahren für die Bevölkerung zu verhindern bzw. zu minimieren und durch Schaffung eines bundesweiten Anlagenkatasters die Quellstandorte schnell identifizieren zu können, um Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern.

Da die Anzeigeverpflichtung für bestehende Anlagen gemäß § 13 in Verbindung mit § 20 der Verordnung abweichend erst zum 19. Juli 2018 in Kraft tritt, ist erst ab diesem Zeitpunkt die jeweilige Anlage der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Für die Abgabe der Anzeigen wird ein onlinebasiertes länderübergreifendes Datenbanksystem zur Verfügung gestellt, welches den Betreibern die Möglichkeit gibt, die erforderliche Anzeige eigenständig in das elektronische System einzugeben.
Das DV-System zur Anzeigepflicht ist über folgenden Link erreichbar: https://kavka.bund.de/

Eine Anzeige vor diesem Zeitpunkt entfaltet keine rechtliche Geltung.

Hinweis:
Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV sind ausschließlich über diese Anwendung zu übermitteln!

Zuständige Behörden für den Vollzug der 42. BImSchV sind die jeweiligen Immissionsschutzbehörden der Länder. In Rheinland-Pfalz sind dies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und Nord. Diese haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme von Meldungen gemäß § 10 der 42. BImSchV bei Überschreitung von Maßnahmenwerten, ggfs. Überprüfung vor Ort und Erlass von Anordnungen,
  • Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen gemäß § 13 der 42. BImSchV,
  • Plausibilisierung von Sachverständigenberichten gemäß § 14 Abs. 2 der 42. BImSchV,
  • Bearbeitung von Ausnahmeanträgen gemäß § 15 der 42. BImSchV.

Kontakt

Zentralreferat Gewerbeaufsicht und staatliche Gewerbeärzte
Tel: 06321.99-2421
Fax: 06321 99-32624
Email: referat21(at)sgdsued.rlp.de

 

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz
Telefon: 06131 96030-0
Fax: 06131 96030-99
Email: referat22(at)sgdsued.rlp.de

 

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt
Telefon: 06321 99-2421
Fax: 06321 33398
Email: referat23(at)sgdsued.rlp.de