Windräder auf hügeligen Feldern

Raumordnung und Landesplanung

Jeder Mensch beansprucht Raum, sei es ein Supermarkt, eine Schule, ein Schwimmbad oder ein Wohngebiet. Flächen werden bebaut, versiegelt, überplant. Aufgabe von Raumordnung und Landesplanung ist es, diese Aktivitäten zu ordnen und umfasst folgende Aufgabengebiete:

Raumordnung ist eine staatliche Aufgabe. Sie ist auf die planmäßige und vorausschauende Gestaltung eines Gebietes und die bestmögliche Nutzung des Lebensraumes gerichtet. Raumordnung formuliert überörtliche und fachübergreifende Entwicklungsvorstellungen und setzt diese mittels Programmen, Plänen und Maßnahmen um. Zuständig für die Raumordnung in Rheinhessen und der Pfalz ist die Obere Landesplanungsbehörde. Sie führt raumordnerische Prüfverfahren nach der Raumordnungsverordnung und dem Landesplanungsgesetz durch. Auf regionaler Ebene erstellen die Planungsgemeinschaften Rheinhessen-Nahe und Westpfalz die Regionalpläne. Für das Gebiet der Rheinpfalz übernimmt der Verband Region Rhein-Neckar diese Aufgabe.

Die Obere Landesplanungsbehörde ist in zahlreiche internationale Kooperationen eingebunden:

Oberrheinkonferenz
Arbeitsgruppe Raumordnung in der Oberrheinkonferenz
Arbeitsgruppe Verkehr in der Oberrheinkonferenz
Arbeitsgruppe Raumordnung GeoRhena (Geographisches Informationssystem)

Großregion
Arbeitsgruppe Raumordnung der Regionalkommission Saar-Lor-Lux-Trier/Westpfalz

REGIO PAMINA
Zuständigkeit bei der Raumordnung für das Gebiet Rheinpfalz, Teil der PAMINA-Region
Arbeitsgruppe INTERREG III und IV

Ergänzende Informationen finden Sie unter:

Europäische Raumordnungsministerkonferenz - CEMAT
Europäisches Raumentwicklungskonzept - EUREK
Europäische Regionalpolitik - Inforegio
Raumordnung in der Schweiz
Raumordnung in Österreich

Titelblatt des Landesentwicklungsprogramm 4

Das Aufgabenfeld der Landesplanung spiegelt sich in den Raumordnungsplänen des Landes (Landesentwicklungsprogramme I bis IV) und den Regionalen Raumordnungsplänen wider. Auf regionaler Ebene bereitet die Obere Landesplanungsbehörde die Entwürfe für die Regionalpläne vor, die von den Geschäftsstellen der Planungsgemeinschaften Rheinhessen-Nahe und Westpfalz erarbeitet werden. Für das Gebiet der Rheinpfalz übernimmt der Verband Region Rhein-Neckar in Mannheim diese Aufgabe.

Landesentwicklungsprogramme I bis IV
Die Landesentwicklungsprogramme I und III können bei der Oberen Landesplanungsbehörde eingesehen werden (analog)
Landesentwicklungsprogramm (LEP)

Auszug aus einem Regionalplan

Der Begriff "Regionalplanung" ist in § 12 LPlG gesetzlich definiert. Danach ist Regionalplanung die überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region. Hieraus wird deutlich, dass die Regionalplanung Teil der Landesplanung ist.

Bei der Regionalplanung wirken das Land, die Gemeindeverbände und die Gemeinden nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes zusammen. Die Regionalplanung ist daher eine gemeinschaftlich wahrzunehmende Aufgabe, bei der die einzelnen Beiträge und Funktionen gesetzlich festgelegt sind. Mit dieser Konstruktion geht das rheinland-pfälzische Landesplanungsgesetz weit über die Mindestanforderungen des Raumordnungsgesetzes des Bundes hinaus, wonach die Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren Zusammenschlüsse lediglich in einem förmlichen Verfahren bei der Regionalplanung zu beteiligen sind.

Regionalpläne

Zusammenschau aller Pläne in Rheinland-Pfalz
Regionalplan für das Gebiet Rheinhessen-Nahe

Auszug aus dem Raumordnungssystem

Das Rauminformationssystem (RIS) ist ein:

  • Internes Planungs- und Arbeitswerkzeug für die Landesplanungsbehörden
  • INTRANET-GIS-Angebot für die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
  • WEBGIS-INTERNET-Angebot für öffentliche Einrichtungen in Rheinhessen und der Pfalz

Für die Raumordnung und Landesplanung ist es wesentlich, mit Hilfe des RIS "Veränderungen im Raum zu beobachten", um die Entwicklung des Landes zielgerichtet steuern zu können.

Die Obere Landesplanungsbehörde betreibt das RIS auf der Grundlage von drei Säulen (klassische Raumbeobachtung, –analyse und –steuerung).

Das RIS ist auch ein Beratungssystem zur Entscheidungsvorbereitung in lokalen oder regionalen Gremien.

Je dynamischer Veränderungen im gesellschaftlichen und politischen Bereich stattfinden, desto häufiger werden auch Aktualisierungen dieser Darstellungen erforderlich. Der daraus resultierende Änderungsbedarf für Landkarten aller Art erforderte die Entwicklung einer teilweise automatisierten Herstellung und Fortführung kartographischer Produkte. Mit den Digitalisier- und Plotprogrammen der 80er und frühen 90er Jahre zeichneten sich aber schnell weitere Einsatzgebiete der neu gewonnenen digitalen Geodaten ab.

Notwendig ist die laufende Erfassung und Auswertung raumbedeutsamer Entwicklungen. Geobasisdaten des LVermGeo (Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation) werden mit fachspezifischen Geo- und Sachdaten kombiniert und in umfangreiche Abfrage- und Analysemöglichkeiten geleitet. Zudem werden kartographische Erzeugnisse gewonnen.

Historisch betrachtet ist das Rauminformationssystem eine Weiterentwicklung des Raumordnungskatasters, das Ende der 50er Jahre in der damaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz aufgebaut worden ist. Die Aufgabe ist in § 21 Landesplanungsgesetz verankert. Mit der Fortschreibung des Landesplanungsgesetzes im Jahre 2004 und dem Landesentwicklungsprogramm IV sind auf diesem Sektor zahlreiche neue Aufgaben auf die Obere Landesplanungsbehörde zugekommen. Dazu zählt zum Beispiel das Monitoring im Sinne der Strategischen Umweltprüfung (SUP).

Ausschnitt aus dem Raumordnungskataster

Die Obere Landesplanungsbehörde (Referat 41) führt gemäß § 21 Landesplanungsgesetz das Raumordnungskataster (ROK). Es stellt alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Festsetzungen dar, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörden von Bedeutung sind.

Das ROK kann bei Bedarf eingesehen werden. Darüber hinaus können durch Planungsbüros oder Träger öffentlicher Belange Farb-Plots erworben werden.

Kleinere Ausschnitte (z.B. einzelne Gemeinden) können auch als PDF-Dateien per E-Mail kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Leitfaden ROK25

Übersicht über die Naturräume im Zuständigkeitsbereich der SGD Süd

Die Raumordnung besitzt einen besonderen Auftrag, den Freiraum zu schützen. Dazu heißt es im Raumordnungsgesetz (§2 Abs2 Nr.3): „Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten.“

Das Landesplanungsgesetz und die Landesentwicklungsprogramme messen dem Freiraum eine hohe Bedeutung zu. Im Fokus stehen neben dem Schutzgedanken auch Nutzungsaufgaben, wie Land- und Forstwirtschaft oder freiraumgebundene Erholungsformen.

Als Planungsinstrument haben sich Regionalparke, z.T. auf der Grundlage von Masterplänen, durchgesetzt. Mit diesen Konzepten werden auch finanzielle Anreize für die Landschaftsentwicklung gesetzt.

Regionalpark Rheinhessen-Nahe

Regionalpark Rheinpfalz

INTERREG Projekt Rheinpark

Der Begriff des Freiraums oder der „Landschaft“ hat sich in den letzten Jahren von einer rein auf den freien Raum bezogenen Betrachtung gelöst. In den Fokus treten umfassende Landschaftskonzepte, die jeden Raum außerhalb der Siedlungen (z.T. sogar auch im Siedlungsgefüge) zum Gegenstand planerischer Überlegungen machen. Mit dem Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) wird für Rheinland-Pfalz der Auftrag zur Erarbeitung eines Kulturlandschaftskatasters formuliert.

Als prägende Elemente der "Landschaft" sind dabei Landwirtschaft (Feldbau und Sonderkulturen), Forstwirtschaft (Wald), Naturschutz (Arten und Biotope, natürliche Lebensgrundlagen), Landschaftsschutz (Erholung, Freizeit) und kulturhistorische Stätten (Einzeldenkmale, Siedlungen) zu nennen.

Die Obere Landesplanungsbehörde gibt in diesem Zusammenhang Stellungnahmen in Flurbereinigungsverfahren, zu Freizeit- und Tourismuskonzepten, zur Ausweisung von Schutzgebieten sowie zu Einzelvorhaben (wie zum Beispiel Freizeitparks und Campingplätzen) ab.

Flächenmanagement

weitere Infos zum Flächenmanagement finden Sie hier.

Siedlungswesen

Die Raumordnung zielt auf eine geordnete Entwicklung der Gemeinden. Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren bilden das strukturelle Gerüst in Rheinhessen und der Pfalz. Mainz, Ludwigshafen am Rhein, Kaiserslautern (Oberzentren) sind Standorte für Hochschulen, große Kliniken, leistungsfähige Wirtschaftsbetriebe und Einzelhandelsunternehmen. Gleichzeitig gelten die zentralen Orte als attraktive Wohnstandorte für einen großen Teil der Bevölkerung.

Rheinhessen und Pfalz sind in 10 kreisfreie Städte und 10 Landkreise untergliedert. Zu den 19 verbandsfreien Gemeinden kommen 68 Verbandsgemeinden und 608 Ortsgemeinden. In diesem Teil von Rheinland-Pfalz, der etwa ein Drittel der Fläche des Landes (6.009 qkm) ausmacht, wohnt fast die Hälfte (2.022.611 Einwohner) seiner Bevölkerung.

Der ungehemmte Verbrauch an neuen Siedlungsflächen soll gebremst werden. Dieses politische Ziel kristallisiert sich als zentrale Aufgabe für die Raumordnung heraus. Es ist absehbar, dass dazu neue Instrumente, wie Flächenmanagement oder Orientierungswerte für die Wohnbauflächen, verstärkt zum Einsatz kommen müssen. Das neue Landesentwicklungsprogramm IV gibt dazu entsprechende Aufträge an die Regionen.

Der Schwerpunkt der Arbeiten im Siedlungswesen liegt in der Bauleitplanung. Im Zuge der landesplanerischen Stellungnahmen werden die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung der Gemeinden abgesteckt. Für die kreisfreien Städte (Oberzentren) liegt die Zuständigkeit bei der Oberen Landesplanungsbehörde. Für die Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden, die an eine kreisfreie Stadt angrenzen, sowie für die Mittelzentren bedarf es der Zustimmung durch die Obere Landesplanungsbehörde.

Bauleitplanung

Gesetzliche Grundlage der Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch. Die Gemeinden müssen die Ziele der Raumordnung bei ihren Planungsüberlegungen beachten. Nur so lassen sich Konflikte mit den übergeordneten Vorgaben aus den Regionalplänen und dem Landesentwicklungsprogramm vermeiden.

Für die Bauleitplanung der kreisfreien Städte gibt die Obere Landesplanungsbehörde die Erfordernisse der Raumordnung bekannt (Landesplanerische Stellungnahme). Die übrigen Gemeinden werden direkt von den Unteren Landesplanungsbehörden bei den Kreisverwaltungen betreut.

Wirtschaft / Gewerbe (einschl. Einzelhandel)

In Ergänzung hierzu sieht der Gesetzgeber Prüfverfahren für besonders bedeutsame Projekte vor. Zu diesen zählen der großflächige Einzelhandel und bedeutsame Ansiedlungen von Industrie und Gewerbe.

Aus Sicht der Raumordnung ist zu prüfen, ob solche Projekte Auswirkungen auf die nähere oder weitere Umgebung einer Gemeinde haben (Raumordnerische Prüfung, z.B. Raumordnungsverfahren). Bereits auf der Ebene des Regionalplans und des Landesentwicklungsprogramms sind Flächen ausgewiesen, die eine überörtliche oder gar landesweite Bedeutung besitzen und einer geordneten Entwicklung der Wirtschaft zuträglich sind.

Straßennetz im Bereich der SGD Süd

Die Raumordnung setzt die Rahmenbedingungen für den Ausbau und die Weiterentwicklung der Technischen Infrastruktur und für den Verkehr.

Der Schwerpunkt in diesem Fachgebiet liegt auf raumordnerische Prüfungen, mit denen im Vorfeld der eigentlichen Genehmigungsverfahren (Planfeststellung, Bauleitplanung) die Raumverträglichkeit für ein Vorhaben bzw. für eine Variante oder Trasse hergestellt werden soll.

Das Fachgebiet beinhaltet u.a. die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Genehmigungsverfahren der Fachbehörden sowie raumordnerische Prüfung zu folgenden Aufgabenfeldern:

 

 

  • Energie, z.B. für den Neu- und Ausbau der Strom- und Gasleitungsnetze oder die Errichtung von Anlagen der Erneuerbaren Energien (u.a. für Photovoltaik-, Biogas- und Geothermieanlagen)
  • Wasserwirtschaft, z.B. für Deichrückverlegungen oder die Errichtung von Poldern und Reserveräumen für Extremhochwässer.
  • Rohstoffe, z.B. für Erweiterung oder Neuaufschluss von Kiesabbauflächen und für Erdölbohrungen
  • Abfallwirtschaft, z.B. für die Errichtung und Erweiterung von Deponien
  • Großflächige Freizeiteinrichtungen, z.B. für die Errichtung von Golfplätzen  oder Freizeitparks
  • Verkehrswesen, z.B. für den Bau von Ortsumgehungen, Güterverkehrstrassen oder den Ausbau von Verkehrslandeplätzen


Dabei haben sich die einzelnen Aufgabenfelder im Laufe der Zeit stark gewandelt. Standen in früheren Jahren zum Beispiel im Bereich „Energie“ vor allem die Sicherung der Strom- und Gasnetze an, so geht es heute unter anderem um den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Damit eng verbunden ist der dafür ebenfalls notwendige Ausbau der entsprechenden Netze.

Auch im Bereich „Verkehrswesen“ nehmen die Prüfungen von Ortsumgehungen zwar nach wie vor den größten Teil der Arbeit ein, allerdings hat sich deren Anzahl in den letzten Jahren deutlich verringert. In gleichem Maße haben raumordnerische Stellungnahmen zum Ausbau bzw. zur Sanierung des bestehenden Verkehrsnetzes an Bedeutung gewonnen.

Kontakt

Referatsleiterin
Susanne Reichardt
Telefon: +49 (6321) 99-4065