Strahlenschutz

Strahlenschutz ist der Schutz des Menschen vor ionisierender und nichtionisierender Strahlen.
Zur ionisierenden Strahlung - auch radioaktive Strahlung genannt - zählen sowohl elektromagnetische Strahlen wie Röntgen- und Gammastrahlen als auch Teilchenstrahlung wie Alpha-, Beta- und Neutronenstrahlung.

Trifft ionisierende Strahlung auf Materie so tritt sie mit ihr in Wechselwirkung und gibt dabei Energie an sie ab. Ist die ionisierende Strahlung hinreichend energiereich, so kann sie aus elektrisch neutralen Atomen und Molekülen elektrisch positiv und negativ geladene Teilchen erzeugen - man nennt dies ionisieren. Ist die Ionisierung groß genug, so kann dies zu gravierenden Strahlenschäden in Zellen und Organismen führen.

Ionisierende Strahlungen können natürlichen und zivilisatorischen Ursprungs sein. Quellen natürlich ionisierender Strahlung sind die sowohl in den Gesteinen und Böden der Erdkruste als auch in der Luft vorhandenen natürlichen radioaktiven Stoffe. In Forschung, Technik, Medizin und durch den Betrieb von Kernkraftwerken werden radioaktive Stoffe im zivilisatorischen Bereich künstlich erzeugt bzw. gezielt verwendet.

Wie es der Begriff schon sagt, ist die „nichtionisierende Strahlung“ nicht in der Lage, Atome/Moleküle zu ionisieren. Physikalisch lässt auch sie sich als elektromagnetische Welle beschreiben. Bei hinreichend großer Intensität ist auch sie in der Lage, mit Zellen und Organismen durch Resonanz unter Energieabgabe in Wechselwirkung zu treten, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder zu biologischen Reaktionen führen können.

Seit der Entdeckung durch Wilhelm Conrad Röntgen macht man sich die Eigenschaft der ionisierenden Strahlung Materie zu durchdringen auf vielseitige Weise zu Nutzen.

In Technik und Wissenschaft werden Röntgengeräte meist zur Qualitätssicherung bzw. zu Forschungszwecken und in der Medizin zur Diagnostik eingesetzt.

Im technischen und wissenschaftlichen Bereich werden umschlossene radioaktive Stoffe (Strahler) häufig zur Qualitätssicherung, Füllstands-, Dichte-, Dicken- und Feuchtemessung eingesetzt. Offene radioaktive Stoffe werden beispielsweise zur Markierung von Stoffen verwendet, um damit Rückschlüsse auf deren Verhalten zu ziehen, wie etwa der Aufnahme und Verteilung von Substanzen in Pflanzen.

Im medizinischen Bereich werden in der Diagnostik unter anderem radioaktiv markierte Substanzen appliziert, um aus der Verteilung im Körper und in bestimmten Organen Rückschlüsse auf Erkrankungen ziehen zu können. So wird in der medizinischen Therapie beispielsweise energiereiche Strahlung auf einen Tumorbereich ausgerichtet, um so durch deren Wirkung bösartige Zellen zum Absterben zu bringen. Ein weiteres Anwendungsgebiet ist die Behandlung von chronisch entzündlichen Gelenken.

Auch außerhalb der oben genannten Anwendungen kommt der Mensch mit radioaktiver Strahlung in Berührung. Hierbei spielt Radon, das durch den natürlichen Zerfall von Uran überall entsteht, eine wichtige Rolle. Vor allem im Bergbau und in Wasserwerken kann es zu deutlich erhöhten Radonkonzentrationen in der Luft kommen.

Zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen ionisierender Strahlen wurde 1959 das Atomgesetz erlassen. Das Atomgesetz war die Grundlage für die Strahlenschutz- und Röntgenverordnung. Mit dem neuen Strahlenschutzgesetz und der neuen Strahlenschutzverordnung wurden mehrere Richtlinien der europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) in deutsches Recht umgesetzt und die Regeln der alten Strahlenschutzverordnung und der alten Röntgenverordnung zusammengefasst. Zusätzlich sind nunmehr die Regelungen zur natürlichen radioaktiven Strahlung, die erstmals im Jahr 2001 in die Strahlenschutzverordnung aufgenommen wurden, erweitert und verschärft.

In den Strahlenschutzgrundsätzen und -grundpflichten ist festgelegt, dass

  • neue Arten und Tätigkeiten unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber möglichen Beeinträchtigungen gerechtfertigt sein müssen und bei bestehenden Tätigkeiten die Rechtfertigung überprüft werden kann,
  • medizinische Strahlenexposition einen hinreichenden Nutzen erbringen muss gegenüber der möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen,
  • jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden ist und bei der Anwendung diese unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik so gering wie möglich zu halten.

Auf diesen Grundsätzen „Rechtfertigung“ und „so gering wie möglich“ sind das Strahlenschutzgesetz und die hierzu erlassenen Verordnungen aufgebaut. Durch die Verpflichtung „unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik“ wird sichergestellt, dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen und der Betrieb von Röntgenanlagen weiterentwickelt wird.

Zur nichtionisierenden Strahlung gehören unter anderem Radiowellen, Mikrowellen und die Infrarotstrahlung.

Durch nichtionisierende Strahlung ist die Übertragung von Daten (Ton und Bild) im Rundfunk-, Fernseh-, Navigations- und Telefonbereich möglich. Auf diese Weise werden auch Mikrowellenherde, Lasergeräte, Rotlichtlampen, Wärmebildkameras, Fernbedienungen usw. betrieben.

Seit Januar 1997 gilt in Deutschland die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV). Darin sind unter anderem Grenzwerte für hochfrequente Felder in der Umgebung von Funksendeanlagen, die auch den Bereich der Mobilfunkfrequenzen umfassen, festgelegt. Ziel der Verordnung ist es, den Schutz der Bevölkerung vor wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus derartigen Anlagen sicherzustellen.

Bei der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte können die derzeit wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Gefahren vermieden werden.

Zusammenfassung

Am 31.12.2020 trat die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) zu überwiegenden Teilen in Kraft.

Die Verordnung enthält zum einen allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden, zum anderen enthält sie Anforderungen an die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkunde).

Den Verordnungstext der NiSV finden Sie z.B. hier.

Zunächst betreffen die Anforderungen insbesondere die Anzeigepflicht von in den Regelungsumfang der NiSV fallenden Geräten sowie der Ärztevorbehalt für bestimmte Tätigkeiten.

Der Nachweis der Fachkunde ist erst ab dem 31.12.2022 erforderlich, siehe Vorbemerkungen im Link zur Verordnung.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Internetpräsenz des MKUEM https://mkuem.rlp.de/themen/umweltschutz-/-umwelt-und-gesundheit/nisv

 

Anwendungsbereich der NiSV

Die NiSV gilt für Anwendungen am Menschen mit

(In den Verlinkungen der Gerätetypen ist ein jeweiliger Leitfaden zur Überprüfung, ob ein verwendetes Gerät unter den Anwendungsbereich der NiSV fällt und damit eine Anzeigepflicht und ggfs. ein Ärztevorbehalt vorliegt und ob für die Anwendung des Gerätes der Nachweis der Fachkunde erforderlich ist, hinterlegt.)

Der Betreiber ist nach § 3 Abs. 3 NiSV verpflichtet, derartige Geräte bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern diese

  • zu kosmetischen oder anderen, nichtmedizinischen Zwecken
  • sowie gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden
  • und zudem die jeweiligen Geräte die technischen Parameter des Anlagenbegriffs aus § 2 Abs. 1 NiSV erfüllen.

Die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz sind die für den jeweiligen Firmensitz örtlich zuständigen Regionalstellen (Idar-Oberstein, Koblenz, Mainz, Neustadt, Trier) der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord bzw. Süd.

Bei Unklarheiten bzgl. der Art bzw. der Eigenschaften eines verwendeten Gerätes empfiehlt sich die Nachfrage beim Hersteller.

 

Geräteanzeige nach §3 Abs. 3 NiSV

Die Geräteanzeige erfolgt bei der jeweils örtlich zuständigen Regionalstelle der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord bzw. Süd (Gewerbeaufsicht).

Eine Übersicht der örtlichen Zuständigkeiten der Regionalstellen finden Sie hier.

Die Geräteanzeige kann unter Verwendung des Geräteanzeigeformular bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Im Formular oben kann in der Dropdown-Liste die für Ihr Unternehmen zuständige Regionalstelle der Struktur- und Genehmigungsdirektion ausgewählt werden.

Nach dem Ausfüllen und Speichern des Formulars kann es durch Betätigung des Buttons "Formular versenden" an die zuständige Behörde gesendet werden, die entsprechende E-Mail-Adresse wird im E-Mail-Programm automatisch eingefügt. Eine Unterschrift ist lediglich optional möglich, jedoch nicht erforderlich.

 

Fachkunde

Personen, die unter die NiSV fallende Geräte am Menschen anwenden, müssen grundsätzlich über eine Fachkunde verfügen.

Die Nachweispflicht der Fachkunde ist ab dem 31.12.2022 vorgesehen.

Weiterführende Informationen zu den Anforderungen an die Fachkunde finden sich in Anlage 3 der NiSV und auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV).

 

Kontakt

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt
Telefon: 06321 99-2421
Fax: 06321 33398
Email: referat23(at)sgdsued.rlp.de

 

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz
Telefon: 06131 96030-0
Fax: 06131 96030-99
Email: referat22(at)sgdsued.rlp.de