Den Schauplan finden Sie hier.
Den Anliegern, Eigentümern und Nutzungsberechtigten und den nach § 63 des Bundes-Naturschutzgesetzes anerkannten Verbänden wird gemäß § 101 Abs. 2 Landeswassergesetz Gelegenheit zur Teilnahme an der Deichschau gegeben. Des Weiteren werden die Anlieger, Eigentümer und Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Betreten ihrer Grundstücke gemäß § 101 Wasserhaushaltsgesetz zu ermöglichen.