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Arbeitnehmerschutz
Ziel dieses Aufgabenbereiches ist der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor berufsbedingten Gefahren und vor schädigenden Belastungen, die am oder durch den Arbeitsplatz entstehen können. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vielfachen Gefahren ausgesetzt, die Personenschäden oder Gesundheitsschäden verursachen können. Arbeitssicherheit soll gewährleistet und Arbeitserleichterungen erreicht werden.
Die Aufgaben der Abteilung Gewerbeaufsicht liegen im Technischen und Sozialen Arbeitnehmerschutz sowie der arbeitsmedizinischen Vorsorge .
Der Soziale Arbeitnehmerschutz stellt beispielsweise die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher. Ein wesentlicher Aspekt ist aber auch der Schutz besonders sensibler Personengruppen wie Jugendliche, schwangere Beschäftigte, LKW-Fahrer oder Heimarbeiter.
Ausdrückliches Ziel des Technischen Arbeitsschutzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Die Abteilung Gewerbeaufsicht überwacht hier die Errichtung und den Betrieb der Arbeitsstätten, also der Arbeitsräume und Sanitärräume inklusive deren technischen Einrichtungen auf sicherheitstechnische Anforderungen sowie die Anwendung der eventuell erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen wie beispielsweise das Tragen von Sicherheitskleidung bei der täglichen Arbeit. Das Gleiche gilt für Baustellen. Kommt es in einem Betrieb trotzdem zu einem Schadensfall, ist die Gewerbeaufsicht in die Ursachenermittlung mit eingebunden.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wurde erstmals mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in einem eigenen Gesetzeswerk geregelt. Sie trat am 24.12.2008 in Kraft (Bundesgesetzblatt Jg. 2008 Teil I S. 2768) und führte arbeitsmedizinische Vorsorge- und arbeitsmedizinische Untersuchungsanlässe aus verschiedenen staatlichen Verordnungen und der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A4 zusammen.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder § 6 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996) begründeten Tätigkeit erleiden.
Kontakt
Leiter Gewerbeaufsicht
Klaus-Peter Gerten
Telefon: +49 (6321) 99-2455
Telefax: +49 (6321) 99-2624
E-Mail: Vorzimmer Abteilung 2