| Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“

Präsident Hannes Kopf startet Dialogprozess und setzt Sofortvollzug der Allgemeinverfügung aus

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) hat heute den sofortigen Vollzug der Schutzanordnung zum Schutz der Brut-, Zug- und Rastvogelarten vom 23.07.2024 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die SGD Süd hat die im Rahmen von Widerspruchsverfahren und des Runden Tisches eingegangenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen eingehend geprüft und ist zu der rechtlichen Einschätzung gelangt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schutzanordnung zum Schutz der Brut-, Zug- und Rastvogelarten im Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“ vom 23.07.2024 aufzuheben ist.

Hannes Kopf erläutert: „Da unseres Erachtens allerdings außer Frage steht, dass aus naturschutzfachlichen Gründen in diesem Gebiet Handlungsbedarf besteht, halten wir die Allgemeinverfügung aufrecht. Im Zuge der weiteren Widerspruchsverfahren ist nun zu prüfen, ob eine Differenzierung der getroffenen Regelung hinsichtlich der naturräumlichen Beschaffenheit und / oder nach Nutzergruppen und Störungsintensität möglich und angezeigt ist. Wir werden uns diesbezüglich auch mit der Bundesebene abstimmen, da diese Aspekte im Rahmen eines Änderungsverfahrens zur Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (NSGBefV) ebenfalls von elementarer Bedeutung sind.“

Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass die Schutzanordnung zwar weiterhin Bestand hat, die laufenden Klage- und Widerspruchsverfahren jedoch aufschiebende Wirkung entfalten. Konkret heißt dies, dass die Allgemeinverfügung vorerst keine Regelungswirkung entfaltet.

Das Gebiet kann ab heute folglich nach den bislang geltenden Regelungen genutzt werden. Besonders hingewiesen wird auf das Befahrensverbot in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 NSGBefV und das generelle Verbot wasserseits an Inseln, Leitwerken, Sand- oder Schlammbänken oder Uferbereichen anzulanden nach § 4 Nr. 23 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“.

SGD-Präsident Hannes Kopf verspricht: „Wie bereits im Rahmen des Runden Tisches am 30.08.2024 ausgeführt, werden alle Beteiligten zeitnah zu einem weiteren Runden Tisch eingeladen, weil mir ein ständiger Dialog am Herzen liegt und wichtig ist.“

Die SGD Süd hatte in der Allgemeinverfügung das Befahren der Wasserfläche im Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“ zwischen den Inseln Fulder Aue und Ilmen Aue, den anschließenden Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30 mit Wasserfahrzeugen in der Zeit vom 1. April bis zum 14. Oktober untersagt. Dies soll der Sicherung der Stillgewässer im Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“ als Brut-, Rast- und Überwinterungsraum für Wasservögel durch Reduzierung von Störungen, zur Verhinderung erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele bzw. den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen und zum Schutz der frei lebenden, besonders und streng geschützten Brut-, Zug- und Rastvogelarten dienen.

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